PresseKat - Oft keine Interessenabwägung durch private Bank bei ordentlicher Kündigung nötig

Oft keine Interessenabwägung durch private Bank bei ordentlicher Kündigung nötig

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Private Banken müssen vielmals keine Interessenabwägung zwischen ihrem Interesse an der Beendigung eines Girovertrags und den Interessen des Kunden an einem Fortbestand vornehmen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 15.01.2013 (Az.: XI ZR 22/12) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine solche Interessenabwägung in vielen Fällen nicht von Nöten seien soll. Hier klagte eine GmbH gegen eine private Bank. Die GmbH hatte seit dem Jahr 2006 ein Girokonto bei der Beklagten, welches sie ausschließlich für ihren Warenhandel nutzte. In den Girovertrag wurden unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Banken 2002 einbezogen. Demnach sei eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich. Die Bank kündigte das Giroverhältnis im Jahr 2009 scheinbar fristgerecht; in den Vorinstanzen blieb die Klage auf Fortbestehen des Girovertrags erfolglos.

Schließlich hat der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen. Als Begründung wurde angeführt, das Berufungsgericht habe den Wortlaut der Klageerwiderung überdehnt, indem es diese als erneute Kündigung interpretiert habe. Fraglich sei jedenfalls, ob die Bank bei der ersten Kündigung wirksam vertreten worden sei.

Die übrigen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts hat es indes wohl nicht in Frage gestellt. So sei mit der Einbeziehung der AGB Banken 2002 ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden. Dem stünde auch nicht entgegen, dass eine Interessenabwägung nicht erforderlich ist, so der BGH. Demzufolge hielten die AGB einer Inhaltskontrolle stand und seien wirksam.

Der BGH sah keine Anhaltspunkte dafür, die Kündigung als rechtsmissbräuchlich oder die Frist von sechs Wochen als unangemessen zu betrachten.

Die Kündigung sei auch nicht verbots- oder treuwidrig, schließlich gelte im bürgerlichen Recht der Grundsatz der Privatautonomie. Dem stehe auch der Gleichheitssatz nicht entgegen, sodass schlussendlich keine sachliche Rechtfertigung seitens der beklagten Bank erwartet werden müsste. Letztlich ist somit keine Interessenabwägung erforderlich, auf welche sich das Unternehmen berufen könnte und die Kündigung ist wirksam ergangen.





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Datum: 08.02.2013 - 11:10 Uhr
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