Treugeber, die im Innenverhältnis der Gesellschaft als Kommanditisten qualifiziert werden, können wohl Auskunft über die Namen und Adressen der übrigen Gesellschafter verlangen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil in zwei von vier Verfahren (Az.: II ZR 134/11; II ZR 136/11), dass Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem Fonds in Form einer Publikums-KG beteiligt haben, ein Recht darauf haben, die Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter zu erfahren.
An Fondsgesellschaften können sich Anleger vielmals entweder als Kommanditisten oder als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter beteiligen. Im ersten Fall werden sie dann selbst, im zweiten Fall wird nur die Treuhänderin als Treuhandkommanditistin im Handelsregister eingetragen. Beteiligt sich ein Anleger nicht als Kommanditist, so ist nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft dessen Name, Anschrift und Beteiligungs- und somit auch Haftungssumme bekannt.
Vorliegend sollen die Kläger Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter begehrt haben. Die Beklagte habe aber erklärt, dass ein solcher Auskunftsanspruch durch die geschlossenen Beteiligungs- und Treuhandverträge ausgeschlossen sei. Die Beklagte begründe dies damit, dass wohl nur die über eine Treuhand beteiligten Anleger ein schützenswertes Interesse an ihrer Anonymität haben würden und zudem die Gefahr des Datenmissbrauchs bestehen würde.
Das Oberlandesgericht (OLG) München soll den Klagen stattgegeben haben und die Beklagten verurteilt haben. Zwei der vier Beklagten sollen ihre Revision zurückgenommen haben. In den übrigen zwei Fällen scheint der BGH nun mit Urteil vom 05.02.2013 die Entscheidungen des OLG bestätigt zu haben und befand, dass die über eine Treuhänderin beteiligten Anleger dieselben Rechte und Pflichten träfen, wie die Anleger, die sich als Kommanditisten beteiligen. Beide hätten das Recht darauf, ihre Vertragspartner zu kennen, insbesondere da sie in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen wohl gleichgestellt würden. Demnach sei auch ein Ausschluss der Auskunft nicht zulässig, vor allem da vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte einer Missbrauchsgefahr dargelegt werden worden seien. Demnach hätten die Kläger als Treuhänder einen Anspruch auf Auskunft.
Sollten Sie an einer Gesellschaft beteiligt sein und Interesse daran haben, Auskunft über die übrigen Gesellschafter erlangen zu wollen, sollten Sie von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen, der Ihre Angelegenheit umfassend und auf den Einzelfall bezogen beurteilt.
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