Diätetische Lebensmittel werden durch die Diätverordnung geregelt. Es handelt sich um Lebensmittel, die besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen dienen, beispielsweise Personen, bei denen der Stoffwechsel gestört ist (u.a. Diabetes mellitus, Störung des Fettstoffwechsels) oder Personen, die besonderen physiologischen Umständen ausgesetzt sind (z.B. Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere, Übergewichtige oder Sportler).
(firmenpresse) - Diätetische Lebensmittel unterscheiden sich durch das besondere Ernährungsbedürfnis bestimmter Verbrauchergruppen damit grundsätzlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs und auch von Nahrungsergänzungsmitteln. Bei diätetischen Lebensmitteln besteht aus Vermarktungsgesichtspunkten der Vorteil, dass im Vergleich zu allgemeinen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in bestimmten Fällen krankheitsbezogene Aussagen erlaubt sind. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in der Praxis nicht immer einfach, da auch Nahrungsergänzungsmittel häufig von einzelnen Verbrauchergruppen aufgrund deren besonderer Erfordernisse konsumiert werden (z.B. Sportler, Senioren).
Als Unterfall der diätetischen Lebensmittel richten sich bilanzierte Diäten (diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) an Verbrauchergruppen, die sich aufgrund von Krankheiten, Leiden oder Beschwerden in einer besonderen Ernährungssituation befinden. Bilanzierte Diäten nähern sich damit den Arzneimitteln, da sie ebenso wie Arzneimittel im weitesten Sinne einen therapeutischen Zweck verfolgen, der jedoch eher über die Aufnahme von Nährstoffen als über die Aufnahme von pharmakologischen Wirkstoffen erreicht werden soll.
Ebenso wie bei der Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist die Abgrenzung zwischen bilanzierten Diäten und Arzneimitteln in der Praxis außerordentlich schwierig. Bilanzierte Diäten bringen für Unternehmen den besonderen Reiz mit sich, dass sie als einzige Lebensmittel mit arzneilichen Indikationen vermarktet werden können, ohne selbst Arzneimittel zu sein. Sie bedürfen im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht einer kostspieligen Marktzulassung, sondern müssen lediglich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Nicht zuletzt hierdurch kommt es in der Praxis immer häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen Anbietern von bilanzierten Diäten und anderen Gesundheitsunternehmen. Auch das Verhältnis zur Health-Claims-Verordnung und die Frage der wissenschaftlichen Absicherung von bilanzierten Diäten sind bisher durch die Gerichte nicht ausreichend geklärt. Dies zeigen diverse Entscheidungen, die in jüngster Zeit zu bilanzierten Diäten ergangen sind.
Im Ergebnis sind die diätetischen Lebensmittel und dort vor allem bilanzierte Diäten eine äußerst interessante Produktkategorie, die jedoch im Hinblick auf Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Behörden ein erhöhtes Risikopotential mit sich bringt.
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