PresseKat - Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Teilweise sehr kurze Fristen im Arbeitsrecht sind zu beachten

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Teilweise sehr kurze Fristen im Arbeitsrecht sind zu beachten

ID: 815815

Wieder hat sich in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) herauskristallisiert, dass im Arbeitsrecht teils sehr kurze Fristen zu beachten sind.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In jüngster Vergangenheit erklärte das BAG, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen können. Beachtlich sei jedoch, dass diese Ansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.

Vor einiger Zeit hatte der EuGH bereits seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert. Nun soll auch das BAG gemäß seinem Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) dieselbe Meinung vertreten. Auch hier soll nun der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht gemäß dem Bundesurlaubsgesetztes (BUrlG). Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.

In einem anderen Fall stellte das BAG klar, dass in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung die kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten sei.

Durch das BAG wurden im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) letzten Jahres Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen abgewiesen, da die Klagefrist von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung nicht eingehalten worden war. Eine Bestätigung der kurzen Frist gibt es zudem auch auf europäischer Seite. Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist vorgesehen, dass Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen, wenn diese auf der Grundlage von Diskriminierung basieren.

In diesen Urteilen zeigte sich erneut, dass eine Einhaltung der teils sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, welche für die Geltendmachung von Ansprüchen laufen, oft nicht eingehalten werden.
Arbeitnehmern könnten Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt werden. Dies erfordert jedoch ein sofortiges Handeln. Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.





Daher empfiehlt es sich, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Anforderungen an Firmenwerbeprospekte Kündigungsgrund: Facebook-Posting
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 15.02.2013 - 09:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 815815
Anzahl Zeichen: 2753

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Teilweise sehr kurze Fristen im Arbeitsrecht sind zu beachten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP