(firmenpresse) - Mit Urteil vom 07.02.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main einem von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger Schadensersatz zugesprochen. Die VR Bank Lech-Zusam muss nun an den Geschädigten Zahlung leisten, die Beteiligung übernehmen, von Verpflichtungen aus der Beteiligung sowie von steuerlichen Nachteilen freistellen und kann keine Rechte mehr aus dem zur Finanzierung der Beteiligung geschlossenen Darlehensvertrag herleiten. Unser Mandant muss das Darlehen also nicht zurückzahlen.
Was war geschehen? Der selbständige Handwerkermeister zeichnete 2001 nach Beratung durch Mitarbeiter der ehemaligen Raiffeisen-Volksbank Meitingen eG eine Einlage von 100.000 DM an dem Angebot DG Immobilienanlage Nr. 49 Berlin/Stuttgart, womit er sich an den Gesellschaften
- DG Immobilien-Objektgesellschaft "Berlin, Kronenstraße 5" Kreft & Dr. Neumann KG
- DG Immobilien-Objektgesellschaft "Berlin, Kronenstraße 6" Kreft & Dr. Neumann KG und
- DG Immobilien-Objektgesellschaft "Stuttgart, lndustriestraße" Kreft & Dr. Neumann KG
beteiligte. Die Investition wurde ihm als völlig unproblematisch dargestellt, weshalb man ihm auch gerne die Finanzierung anbiete. Durch die zu erwartenden Steuervorteile und die Ausschüttungen werde es ja zu Rückflüssen kommen, wodurch das Darlehen sich praktisch von alleine tilge. Über die Laufzeit des Fonds werde der Kredit getilgt und der Anleger könne sich dann, im Rentenalter über eine Aufbesserung seiner Rente freuen.
Das Landgericht Frankfurt hat seine Entscheidung damit begründet, dass die VR Bank dem Kläger verschwiegen habe, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütung erhalten habe. Dabei ließ das Gericht nicht gelten, dass es sich ja ersichtlich um ein Projekt des genossenschaftlichen Spitzeninstituts gehandelt habe.
Michael Minderjahn, der den Anleger vertritt, dazu: "Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Leider hat das Gericht meine Auffassung nicht geteilt, dass die Steuervorteile nicht anzurechnen seien." Der Anlegeranwalt meint, es bleibe abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig werde.
Die Entscheidung hat jedoch nur begrenzte Auswirkungen, denn zwischenzeitlich dürften alle Schadensersatzansprüche von Anlegern verjährt sein, die nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2011 bzw. im Laufe des Jahres 2012 (bei späteren Beitritten) hemmende Maßnahmen ergriffen haben.
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