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Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen

ID: 820505

Berechnet ein Unternehmer die Betriebsgröße, um zu erfahren, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, so sind Leiharbeiter unter Umständen zu berücksichtigen

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) wohl, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen "in der Regel" bestehenden Personalbedarf abdecken. Demnach mache es bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein eigener Arbeitnehmer des Betriebes oder ein entliehener Arbeitnehmer sei, insbesondere da es sich um dieselben Personalkosten handele. Einzig entscheidend ist wohl, dass die Leiharbeiter in dem Betrieb so beschäftigt sind wie die regulären Arbeitnehmer.

Vorliegend ging es wohl darum, dass ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob und sich darauf berief, dass die von seinem Arbeitgeber entliehenen Arbeitnehmer ebenfalls zu berücksichtigen seien und somit das KSchG anzuwenden sei.

Das BAG bestätigte die Auffassung des Klägers grundsätzlich, nachdem seine Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, verwies die Klage aber zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Für die Berechnung der Betriebsgröße seien Leiharbeiter ebenso maßgeblich, auch wenn diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber hätten.

Es führt aus, dass das KSchG dem Schutz von Kleinbetrieben diene, welche im Regelfall durch den Kündigungsschutz höheren Belastungen ausgesetzt seien, da dort häufig enger persönlich zusammen gearbeitet werde und die Finanzausstattung ebenfalls oft geringer wäre als bei größeren Betrieben. Außerdem belaste ein Kündigungsschutzprozess Kleinbetriebe. Diese Gründe rechtfertigen nach Auffassung des BAG allerdings nicht, dass Leiharbeiter bei der Berechnung außen vor gelassen werden.





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Es sollte in jedem Fall ein qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden. Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen.

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Datum: 22.02.2013 - 09:30 Uhr
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