Wird ein Anleger mündlich falsch beraten, so retten auch richtig niedergeschriebene Risikohinweise den Berater nicht.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com erläutern dazu: Verträge werden meistens nach eingehender mündlicher Beratung zwischen den Parteien geschlossen, im Falle einer Kapitalanlage zwischen Anlegern und Beratern. Oft schenken die Anleger dabei den mündlichen Ausführungen der Berater größtes Vertrauen. Nachträglich übergebenes Informationsmaterial wird häufig nicht mehr gelesen.
Problematisch sind diese Fälle dann, wenn die mündliche Beratung fehlerhaft war, der dazu ausgeteilte Anlageprospekt jedoch diese Fehler nicht aufweist.
Vor dem OLG Hamm wurde ein Fall verhandelt bei welchem eine Anlegerin im Jahre 2012 eine Schadensersatzklage gegen ihren Finanzdienstleister erhoben hatte. Die Klage erfolgte, nachdem die Anlegerin aufgrund der Beratung des Finanzberaters eine hohe Geldsumme in einen geschlossenen Leasingfonds investiert hatte und ihr Geld verloren hatte. Bei der Beratung erklärte der Berater mündlich, dass es sich um eine sichere Anlage handeln würde. Auf tatsächliche Risiken wurde die Anlegerin angeblich nur durch Informationsmaterialien hingewiesen.
Mit seinem Urteil (Az.: I-34 W 173/12) sah das OLG Hamm die schriftlichen Hinweise auf die in der Anlage verankerten Risiken nicht als ausreichend an. Der Schwerpunkt einer fehlerfreien Beratung läge nach Ansicht des Gerichts auf der mündlichen Beratung. Dies schon daher, weil das Vertrauen, welches die Anlegerin ihrem Berater entgegenbrachte und aufgrund dessen sie seine Empfehlungen nicht weiter hinterfragte zu gewichtig seien.
Nach Ansicht der Richter sei der Anlegerin auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies obwohl sie sich theoretisch selbst anhand der Prospekte über die Anlagerisiken hätte informieren können. Ähnlich hatte auch bereits der BGH einen solchen Fall entschieden (Urt. V. 08.07.2010, III ZR 249/09).
Die von der Gegenseite erhobene Einrede der Verjährung erkannten die Richter nicht an. Es sei auf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen. Diese beginne mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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