Werbende Unternehmen dürfen Domainnamen Dritter nicht irreführend in eigenen Google-Werbeanzeigen benutzen. In einem aktuellen Urteil untersagte das Oberlandesgericht Hamburg einem Bestattungsunternehmen die Verwendung einer Google-Werbeanzeige, die den Domainnamen des Vergleichsportals Bestattungen.de enthielt. Geklagt hatte die Betreiberin des Vergleichsportals, die GBV Gesellschaft für Bestattungen und Vorsorge mbH, anwaltlich vertreten durch die Hamburger Kanzlei Kieslich Partner Rechtsanwälte.
(firmenpresse) - Hamburg, 25. Februar 2013 – Werbende Unternehmen dürfen Domainnamen Dritter nicht irreführend in eigenen Google-Werbeanzeigen benutzen. In einem aktuellen Urteil untersagte das Oberlandesgericht Hamburg einem Bestattungsunternehmen die Verwendung einer Google-Werbeanzeige, die den Domainnamen des Vergleichsportals Bestattungen.de enthielt. Geklagt hatte die Betreiberin des Vergleichsportals, die GBV Gesellschaft für Bestattungen und Vorsorge mbH, anwaltlich vertreten durch die Hamburger Kanzlei Kieslich Partner Rechtsanwälte.
Das beklagte Bestattungsunternehmen schaltete bei der Suchmaschine Google eine AdWords-Anzeige mit dem Titel „Www Bestattungen De - incl. aller Kosten ab 429,- Euro“ auf den Suchbegriff „Bestattungen.de“. Das Gericht sah darin eine Irreführung nach §§ 3,5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UWG. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass Kunden aufgrund der Anzeigengestaltung von einer geschäftlichen Beziehung zwischen dem Inhaber der Domain www.bestattungen.de und dem werbenden Bestattungsunternehmen ausgehen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht existiert.
Die Richter sahen in der verwendeten Anzeige zugleich einen unlauteren Kundenfang nach §§ 3,4 Ziff. 10 UWG, da sich das werbende Bestattungsunternehmen zwischen das Vergleichsportal und deren Kunden stellt und sich diesen aufdrängt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass ein erheblicher Teil der Kunden, die bei Google den Suchbegriff Bestattungen.de eingeben, bereits eindeutig nach der Webseite www.bestattungen.de suchen. Infolge der irreführend gestalteten Anzeige kommt der Kunde über den Klick auf die Werbung jedoch ohne Umwege auf die Internetseite des werbenden Bestattungsunternehmens. In diesem Fall nimmt der Kunde das Angebot unter der Domain www.bestattungen.de nicht mehr wahr und beschäftigt sich allein mit dem Angebot des Werbenden.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, denn sie schafft für Unternehmen Klarheit über die Zulässigkeit von Domainnamen in Werbeanzeigen bei Google. Vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung von Online-Werbung, insbesondere bei Suchmaschinen wie Google, stark zunimmt, kommt dieser Gerichtsentscheidung besondere Relevanz zu“, so Olaf Bitter, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Kieslich Partner Rechtsanwälte.
Der Streitfall unterscheidet sich von Fallgestaltungen, bei denen zwar der bei Google gebuchte Suchbegriff mit generischen Bestandteilen der Domain eines Dritten identisch ist, die Werbung selbst indes keinen Hinweis auf die unter jener Domain unterbreiteten Angebote enthält (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2008, 135 – „stellen-online.de“).
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist unter dem Aktenzeichen 3W 80/12 (Aktenzeichen LG Hamburg 416 HKO 125/12) zu finden.
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Christine Sollmann, Pressesprecherin
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