Leiharbeiter können für die Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sein, wenn der Unternehmer die Betriebsgröße berechnet, um zu erfahren, ob das KSchG anwendbar ist.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschieden, dass in einem Betrieb eingesetzte Leiharbeiter für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung finden soll, relevant sein könnten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Leiharbeiter für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen "in der Regel" bestehenden Personalbedarf decken. Es sei für die Frage, ob Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße zu berücksichtigen seien, allein entscheidend, dass der Leiharbeiter in dem Betrieb so beschäftigt sei, wie ein regulärer Arbeitnehmer. Bei der Berechnung der Betriebsgröße mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein eigener Arbeitnehmer des Betriebes oder ein Leiharbeiter sei. Dies sei insbesondere auch deshalb der Fall, da es sich um dieselben Personalkosten handele.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Er berief sich darauf, dass das KSchG in seinem Fall anzuwenden sei, da auch die entliehenen Arbeiter zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Vorinstanzen teilten die Auffassung des Klägers nicht. Das BAG hat jetzt jedoch anscheinend die Auffassung des Klägers grundsätzlich bestätigt. Für die Berechnung der Betriebsgröße seien Leiharbeiter ebenso relevant, auch wenn diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber hätten. Laut Auffassung des BAG rechtfertige auch die Schutzrichtung des KSchG, das dem Schutz von Kleinbetrieben diene, und der Fakt, dass ein Kündigungsschutzprozess Kleinbetriebe belaste, jedenfalls nicht, dass Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße für die Frage der Anwendbarkeit des KSchG außen vor gelassen werden könnten.
Die Klage wurde vom BAG zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanzen zurückverwiesen.
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