Ein Unternehmen darf Daten aus einem Email-Account eines Ex-Mitarbeiters nicht löschen, bevor nicht feststeht, dass dieser für die Daten keine Verwendung mehr hat.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Nach der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, dürfen Daten aus einem Account, der für eine Partei als Email-Account angelegt wurde solange nicht gelöscht werden, bis feststeht, dass der Nutzer für die angelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Dies jedenfalls dann, wenn das Unternehmen seinen Mitarbeitern auch die private Nutzung von Emails und Internet gestattet hat. Mit Urteil vom 5. September 2012 (Az. 4 W 961/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass die Verletzung dieser Pflicht einen Schadensersatzanspruch des Ex-Arbeitnehmers auslösen könnte.
Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung ein Handy samt Zubehör sowie einen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt hat. Dieses durfte der Arbeitnehmer auch privat nutzen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses forderte das Unternehmen die Herausgabe des Handys. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung forderte der Arbeitnehmer dagegen von dem Unternehmen die Herausgabe sämtlicher auf dem E-Mail-Account vorhandenen Daten an ihn.
Nach der Entscheidung des OLG könne das Unternehmen die Daten zwar nicht mehr herausgeben, da diese von dem Unternehmen bereits gelöscht worden seien. Durch die Löschung der Daten soll das Unternehmen jedoch gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen haben. Aus den vertraglichen Nebenpflichten des Vertragspartners ergebe sich auch eine Pflicht des Vertragspartners Schäden an den Rechtsgütern des anderen Vertragspartners zu vermeiden. Eine Löschung von Daten aus einem Email-Account, der von dem einen Vertragspartner für den anderen Vertragspartner angelegt wurde, dürfe auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erst erfolgen, wenn feststehe, dass die andere Vertragspartei an der Nutzung des Accounts keine Interesse mehr habe, wenn die private Nutzung des Accounts durch den Vertragspartner gestattet worden sei.
Sollten auch Sie Ansprüche aus einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung aus einem Vertragsverhältnis geltend machen wollen, sollten Sie Rechtsrat bei einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt suchen. Dieser prüft Ihre Ansprüche umfassend und einzelfallbezogen und unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
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