PresseKat - Bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung können Steuervorteile wohl nicht angerechnet werden

Bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung können Steuervorteile wohl nicht angerechnet werden

ID: 826620

Bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sollen steuerliche Vorteile wohl nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sein.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dies soll der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 18.12.2012 (Az.: II ZR 259/11) entschieden haben. Danach sollen erhaltene Steuervorteile aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht angerechnet werden können, sofern die Schadensersatzleistung versteuert werden müsse. Im Ergebnis würden dem Anleger die Steuervorteile nämlich so wieder genommen werden.

Die Schadensersatzleistung könnte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu werten sein. Diese müssten dann in der Folge aber auch versteuert werden. Sollte dies der Fall sein, komme die Anrechnung von steuerlichen Vorteilen nur in Frage, sofern diese als außergewöhnlich zu erachten seien. Zudem müsse es eine Unbilligkeit darstellen, etwaige Steuervorteile bei dem betroffenen Anleger zu belassen.

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall sollen die steuerlichen Vorteile wohl aus erlittenen Verlusten für Vermietung und Verpachtung resultieren. Der Anleger erhalte nämlich so gesehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern er an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt sei. Diese seien folglich als Werbungskosten zu erachten. Steuerliche Vorteile in Form von Werbungskosten sollen dabei der Einkommensteuer unterliegen.

Die begehrte Schadensersatzleistung sei jedenfalls im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar. Zudem sei eine Besteuerung auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die Zehn-Jahres-Frist des Einkommensteuergesetz (EStG) bereits abgelaufen sei. Für den vorliegenden Fall sei es nach Ansicht des Gerichts nicht von Bedeutung, ob es schlussendlich zu einer Besteuerung der Schadensersatzleistung komme.

Dies gelte außerdem nicht nur für die Finanzierungskosten, sondern darüber hinaus auch für die Absetzungen für die Abnutzung. Diese Kosten seien aus den Anschaffungskosten hergeleitet. Und Anschaffungskosten stellen ihrem Sinn nach ebenfalls Werbungskosten dar.





Die Höhe der Steuervorteile muss nicht der Höhe der geschuldeten Steuer entsprechen. Ebenso wie die tatsächliche Versteuerung der Schadensersatzleistung sei dies nicht von Bedeutung. Dies müsse erst im Zusammenhang mit den bereits genannten, außergewöhnlichen Steuervorteilen berücksichtigt werden.

Betroffene Anleger sollten bei rechtlichen Fragestellungen bezüglich Ihrer Fondsbeteiligung, einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Ihre Beteiligung umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Darüber hinaus kann er Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe Ihnen bei Ihnen Steuerpflichten vorliegen könnten.

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Compliance-Manager kann aufgrund einer rechtswidrigen Handlung möglicherweise gekündigt werden Sammelklage im S&K-Skandal?
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 04.03.2013 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 826620
Anzahl Zeichen: 3051

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung können Steuervorteile wohl nicht angerechnet werden"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP