Sind namensgleiche Unternehmen in getrennten Wirtschaftsräumen tätig, dürfen diese unter Umständen auch im Gebiet des jeweils anderen Unternehmens für sich werben, wenn sie einige Formalien beachten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com erläutern dazu: Einige Klarstellungen des Bundesgerichtshofes (BGH) hinsichtlich der Werbung namensgleicher Unternehmen ergeben sich aus neuen Urteilen des BGH vom 24.01.2013 (Az.: I ZR 58/11 ? I ZR 61/11 und I ZR 65/11).
Das Berufungsgericht habe die beanstandete Werbung eines Unternehmens, das im norddeutschen Raum tätig war, verboten. Das Unternehmen befürchtete, dass seine Kunden es mit einem anderen Unternehmen, das im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands unter demselben Namen auftritt, aufgrund dessen bundesweiter Werbung verwechseln würden. Das Angebot der beiden gleichnamigen Bekleidungshäuser hatte sich über die Jahre hinweg auseinander entwickelt.
Die Klage des norddeutschen Unternehmens wurde vom BGH jedoch abgewiesen. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot, sowie eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens sei in der bundesweiten Werbung nicht zu sehen. Wegen der jahrzehntelang benutzten identischen Unternehmenszeichen ergebe sich zwar eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage auch wenn die Unternehmen an sich rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen darstellen. Die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage sei auch durch die bundesweite Werbung des einen Unternehmens gestört. Dieses habe laut BGH jedoch ein Interesse daran bundesweit Werbung zu betreiben. Daher könne jedenfalls kein generelles Verbot der Werbung ausgesprochen werden. Dagegen verlangt der BGH, dass die Werbung auch darüber aufklärt, dass zwei Unternehmen mit identischem Namen bestehen und welches Unternehmen die Werbung betreibt.
Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr werden durch das Kennzeichenrecht geschützt. Zu unterscheiden sind dabei Unternehmenskennzeichen, also geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen, und Marken, die lediglich Waren und Dienstleistungen des entsprechenden Unternehmens kennzeichnen. Kein registriertes Recht sind Unternehmenskennzeichen. Der Schutz entsteht hier durch nachweisbare namensgemäße Ingebrauchnahme. Marken hingegen können durch eine Eintragung in das Markenregister geschützt werden.
Sollten auch Sie einen Missbrauch von Unternehmenskennzeichen oder von Marken vermuten, sollten Sie Ihre Möglichkeiten gegen den Störer vorzugehen von einem im gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Auch bei der Gründung eines Unternehmens oder vor der Eintragung einer Marke sollten sie darauf achten, keine rechtlichen Verstöße zu begehen und frühzeitig den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.
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