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BGH: Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahl

ID: 827480

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 19.02.2013 (Az.: II ZR 56/12) hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anfechtungsklage gegen die Wahl eines Aufsichtsrates geäußert.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Aus dem Urteil soll hervorgehen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine Aufsichtsratswahl einer Aktiengesellschaft unter Umständen nicht bei Rücktritt eines Aufsichtsrates entfalle. Ein solches solle hingegen nur fehlen, sofern eine Wahlanfechtung erfolgt sei.

Bei einer Hauptversammlung der Gesellschaft sollen wohl mehrere Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sein, welche ihre Ämter in der Folgezeit jedoch wieder niederlegten. Daraufhin beantragte der Kläger anscheinend die Nichtigkeitserklärung der Aufsichtsratswahl.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sollen die Klage jedoch ohne Sachprüfung abgewiesen haben. Aufgrund der Revision des Klägers soll der BGH die Sache nunmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen haben.

Der BGH soll dies mit dem Umstand begründet haben, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach dem Rücktritt der Aufsichtsräte lediglich entfallen könne, sofern eine zulässige Wahlanfechtung vorliege. Das Gericht soll zudem klargestellt haben, dass der Kläger keinen Einblick in die Vorgänge im Aufsichtsrat habe. Deshalb sei es die Aufgabe der Aktiengesellschaft die Sitzungen des Aufsichtsrats und die Stimmverhältnisse bei Abstimmungen darlegen. Nur dann könne sie sich auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtung berufen.

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft. Die AG ist Träger von Rechten und Pflichten, kann also selbst klagen und verklagt werden. Die rechtliche Grundlage einer AG ist das Aktiengesetz AktG. Die Organe einer AG sind ihr Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird in mehrere Aktien geteilt. Die Inhaber der Aktien, die Aktionäre sind die Anteilseigner der AG. Eine AG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ihre Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der AG also nicht persönlich, tragen allerdings das Risiko des Wertverlustes ihrer Aktien.





Bei allen rechtlichen Fragestellungen hinsichtlich einer Aktiengesellschaft sollten Sie vorab einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Das AktG ist komplex und vielschichtig. Da eine AG stark am Gesetzeswortlaut des AktG zu orientieren ist und Abweichungen hiervon nur bedingt zulässig sind, ist es wichtig, sich bereits im Vorfeld juristischen Rat einzuholen.

Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend hinsichtlich der Möglichkeiten und Risiken einer Aktiengesellschaft beraten. Hierdurch können etwaige Problemstellungen möglicherweise bereits im Vorfeld verhindert werden.

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Datum: 05.03.2013 - 09:50 Uhr
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