PresseKat - Formularklauseln bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten

Formularklauseln bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten

ID: 831589

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler informiert über die rechtswirksame Gestaltung von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Kosten einer Aus- oder Fortbildung.

(firmenpresse) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 15.09.2009, AZ 3 AZR 173/08 bereits Hinweise zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklausen über die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Im entschiedenen Fall hatte eine pharmazeutisch-technische Assistentin eine Ausbildung zur "Fachberaterin Dermo-Kosmetik" absolviert, die in drei Modulen zu je 2,5 Tagen angeboten wurde. Die Kosten des Lehrganges, die Fahrtkosten und die Kosten für das während der Fortbildung weiter gezahlte Gehalt beliefen sich auf gut EUR 3.000,00.
Nachdem der Apotheker zunächst die Fortbildung als unbezahlten Urlaub behandelte, einigte er sich auf Drängen der Angestellten darauf, ihr das Gehalt zu zahlen, verpflichtete sie jedoch, bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung oder aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber wegen schuldhaften Verhaltens der Arbeitnehmerin innerhalb eines gewissen Zeitraums die Fortbildungskosten anteilig zurück zu erstatten. Hierbei lautete die Vereinbarung dahingehend, dass bei Ausscheiden innerhalb des Jahres nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme pro Monat 1/12 zurückzuzahlen war. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gingen aber offenbar übereinstimmend davon aus, dass bei Ausscheiden innerhalb des ersten Jahres eine volle Erstattung erfolgen sollte, im zweiten Jahr sollte sich der Rückforderungsanspruch um jeweils 1/12 pro Monat verringern.
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst, der Apotheker hielt das auszuzahlende Gehalt ein, sogar den unpfändbaren Teil, der in jedem Fall bezahlt werden muss. Das BAG verurteilte ihn, den zurückbehaltenen Nettobetrag insgesamt auszuzahlen. Es ging davon aus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorlagen, obwohl die Rückzahlungsvereinbarung erst nach der Fortbildungsmaßnahme auf Drängen der Arbeitnehmerin geschlossen wurde. Bei einer Fortbildungsmaßnahme von etwas mehr als einer Woche mit Kosten von ca. EUR 3.000,00 sei eine längere Bindung als sechs Monate generell unangemessen. Kurzfristige Schulungen, in denen Kenntnisse erworben werden, die unmittelbar der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit dienen, seien ohnehin zu vergüten, da sie Teil der vereinbarten Arbeitsleistung seien. Im konkreten Fall war dies so, da die während der Schulung erlangten Kenntnisse unmittelbar dem Apotheker zugute kamen, da er ca. 30 % Kosmetikkunden hatte. Aus diesem Grund konnte der Apotheker die Kosten der Fortbildung auch nicht teilweise zurückfordern.




Weitere Hinweise zur Gestaltung von solchen Vereinbarungen sind im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2012, 3 AZR 698/10, enthalten. In diesem Fall ging es um eine insgesamt achtmonatige Schulung zu einem KfZ-Prüfingenieur, die von dem Arbeitnehmer abgebrochen wurde. Die Arbeitgeberin forderte die Kosten für die Fahrten zum externen Schulungsort, die mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt wurden, die Übernachtungskosten vor Ort, sowie die Kosten der praktischen Ausbildung von insgesamt über EUR 7.000,00 zurück. Für den theoretischen Teil hatte der Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein von der Arbeitsverwaltung erhalten, ebenso hatte er keine Ausbildungsvergütung bekommen, die er hätte zurückzahlen müssen, so dass diese Positionen nicht angefallen waren.
Der Arbeitnehmer war jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, diese Kosten zurückzuzahlen, da es die diesbezügliche Klausel in seinem Arbeitsvertrag für intransparent im Sinne des § 307 BGB hielt. Die Kosten hätten nämlich im Einzelnen benannt und auch der Höhe nach möglichst genau beziffert werden müssen. Es hätte also genau aufgeführt werden müssen, dass es um die Fahrkosten, die Kosten der externen Übernachtungen usw. ging, und auch der Erstattungssatz hätte bereits genannt werden müssen, also etwa die EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer. Der Arbeitnehmer muss das Zahlungsrisiko möglichst genau vor Vertragsschluss abschätzen können. Da die verwendete Klausel diesen Anforderungen nicht genügte, musste er keine Zahlungen an die Arbeitgeberin leisten.
Sind Sie Arbeitnehmer und möchten wissen, welche Folgen die Ihnen vorgelegte Verein-barung über die Ausbildungsvergütung hat? Oder sind Sie Arbeitgeber und möchten eine solche rechtssicher formulieren? Ich habe die Antworten auf Ihre Fragen! Auch wenn Sie nicht in Wuppertal und Umgebung wohnen, berate ich Sie gerne. Schicken Sie mir einfach die Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail und lassen Sie sich bequem telefonisch oder schriftlich beraten.


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  VITA COLA: Ungebrochen hohe Nachfrage auch 2012 MPC Schifffonds ?Rio Valiente und Rio Verde? könnte baldiger Untergang bevorstehen
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 11.03.2013 - 11:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 831589
Anzahl Zeichen: 4768

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Formularklauseln bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler