Bei der Nachfolgeplanung eines Unternehmens können sich einige Probleme in den Weg stellen. Erst recht, wenn bei der Nachfolge in Unternehmen Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com führen aus: Zu Beginn ist es wichtig herauszufinden, ob die Pflichtteilsberechtigten in den jeweiligen Fällen überhaupt Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. Diese Ansprüche sollten sich dann in erster Linie auf den Wert der Personengesellschaftsanteile wie z.B. GbR, OHG oder KG oder des einzelkaufmännischen Unternehmens richten, von dessen Nachfolge die Pflichtteilsberechtigten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Weiterhin sollte geklärt werden, welcher konkrete Fall der Auflösung vorliegen könnte. Denn sollte der Fall eintreten, dass bei Personengesellschaftsanteilen die Auflösung aufgrund des Todes eines Gesellschafters geschieht, ist es möglich, durch sogenannte Fortsetzungsklauseln das Fortbestehen der Gesellschaft festzulegen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass im oben benannten Fall nur ein Fortbestehen unter den verbleibenden Gesellschaftern ausführbar ist. Ob und inwieweit ein Anteil der Gesellschaft vererbt werden kann, sollte in sog. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag detailliert bestimmt werden.
Das Augenmerk sollte bei einer Analyse der Pflichtteilsansprüche in erster Linie den Nachfolgeklauseln gelten. Denn nur dann ist es möglich zu prüfen, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche überhaupt gegeben sind.
Die Übertragung eines Unternehmens sollte gut überlegt und sogfältig geplant sein. Denn scheidet ein Unternehmenseigner aus, gilt es, einen passenden Nachfolger zu finden. Die Unternehmensübertragung stellt oftmals für die Beteiligten ein komplexes und langwieriges Unterfangen dar. Gerade bei einem Familienunternehmen kann z.B. die Übertragung des Betriebes an einen Familienangehörigen oft nahe liegen.
Die sich ergebenden, diversen Gestaltungsspielräume sollten dennoch effizient genutzt werden. Ferner sollten diese Gestaltungmöglichkeiten auch von der steuerlichen Seite betrachtet werden. Ratsam ist es, bereits im Stadium der Planung einer Unternehmensübertragung einen versierten und fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem nicht nur beraten sondern auch helfen zu lassen, alle relevanten rechtlichen Aspekte in der Gesamtschau zu überblicken. So können Interessen bestmöglich umgesetzt und eine entsprechende Strategie entwickelt werden.
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