Ein pflichtteilsberechtigter Miterbe kann wegen möglicherweise vor dem Erbfall übertragener Grundstücke ein Recht auf Grundbucheinsicht haben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger, der Miterbe ist, soll ein Recht auf Grundbucheinsicht zur Feststellung von eventuell bestehenden Pflichtteilergänzungsansprüchen haben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 34 Wx 360/12).
Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine gesetzliche Erbin die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen "über eventuelle Grundbesitze" des verstorbenen Vaters zur Feststellung möglicher Erbergänzungsansprüche beantragt hatte. Nach der Auffassung des OLG solle dem pflichtteilsberechtigten Miterben ein Recht auf Grundbucheinsicht wegen möglicherweise vor dem Erbfall übertragener Grundstücke zustehen. Es bedürfe allein eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht.
Hat ein Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten gegenüber Schenkungen gemacht, kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes der Schenkung verlangen.
Für einen Pflichtteilsberechtigten könnte es bei Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches günstiger sein, das testamentarische Erbe auszuschlagen. Dann könnte der Pflichtteilsberechtigte stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch und unter Umständen einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend machen.
Der Pflichtteilsberechtigte müsse deshalb nach Auffassung des OLG prüfen können, ob er unter Umständen einen Pflichtteilergänzungsanspruch habe. Dazu müsse dem Pflichtteilsberechtigten auch wegen möglicher Übertragungen von Grundstücken, die vor dem Erbfall erfolgt sind, ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen. Für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht genüge es bereits, wenn der eventuell Pflichtteilsberechtigte einen Erbschein vorlege und damit feststehe, dass dieser Miterbe ist und ihm deshalb unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen könnten.
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