Scheinbar hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Direktbanken haften müssen, sofern sie Kunden nicht vor einer fehlerhaften Anlageberatung durch ein vorgeschaltetes Unternehmen warnen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Voraussetzung dafür sei allerdings die Kenntnis oder ein objektiv evidentes Vorliegen der Fehlberatung. Erfolgt ein solcher Warnhinweis der Bank indes nicht, kann unter Umständen auch die Direktbank auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies soll der BGH mit Urteil vom 19.03.2013 (Az.: XI ZR 431/11) entschieden haben.
Der BGH soll in seiner Begründung zunächst darauf verwiesen haben, dass grundsätzlich kein konkludent geschlossener Anlageberatungsvertrag zwischen dem Anleger und der Direktbank in Hinblick auf Wertpapiergeschäfte abgeschlossen werde. Deshalb komme normalerweise auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht. Sofern die Direktbank ein selbstständiges Beratungsunternehmen beauftrage, könne keine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler von diesem Unternehmen auf die Direktbank erfolgen. Die Beratung gehöre nämlich nicht zum Pflichtenkreis einer Direktbank.
Einschränkend weist der BGH darauf hin, dass möglicherweise die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Direktbank aus den zugrundeliegenden Kommissionsverträgen vorliegen könne. Zwar sei bei der Beauftragung mehrerer Beratungsunternehmen grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers im Hinblick auf seine Vorerfahrungen mit Wertpapiergeschäften verpflichtet. Außerdem bestehe keine Pflicht seitens der Direktbank, die Beratung der vorgeschalteten Unternehmen zu überwachen. Allerdings könnte unter Umständen eine "Warnpflicht" der Direktbank vorliegen. Diese sei als Nebenpflicht der Bank zu werten. Dazu müsse die Direktbank entweder positive Kenntnis von der Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft haben oder die Fehlberatung müsse aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident vorliegen. Hierfür trage allerdings der Anleger die Darlegungs- und Beweislast.
Für geschädigte Anleger kann es also durchaus lohnenswert sein, etwaige Ansprüche von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich auch die Direktbank wegen Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht hat und sich der Anleger schadlos halten kann.
Betroffenen ist indes zu raten, einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Ihren Fall einzelfallbezogen prüfen und Sie weiterhin darüber aufklären, ob und gegen wen Ihnen Ansprüche zustehen. Insbesondere wird geprüft, ob Sie über die Risiken einer solchen Beteiligung umfassend aufgeklärt worden sind. Mit Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen sollten betroffene Anleger unverzüglich handeln.
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