PresseKat - Hinweis auf enthaltene Mehrwertsteuer möglicherweise unzureichend

Hinweis auf enthaltene Mehrwertsteuer möglicherweise unzureichend

ID: 844910

Ein Unternehmen kann unter Umständen wettbewerbswidrig handeln, wenn der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer erst nach Anklicken des Buttons ?Versand und Zahlungsmethoden? sichtbar wird.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 03.07.2012 (17 O 76/12) hat das Landgericht (LG) Bochum entschieden, dass der Hinweis auf die Mehrwertsteuer eines im Internet angebotenen Artikels unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer werde nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt werde, sodass das Angebot auch aufgerufen werden könne, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird, mit der Folge, dass der Bestellvorgang auch eingeleitet werden könne, ohne dass der Hinweis sichtbar werde.

Nach der Preisangabenverordnung müsse bei gewerblichen Kaufangeboten an Endverbraucher darauf hingewiesen werden, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang sei zwar nicht notwendig. Die Angabe müsse aber insbesondere dem Angebot eindeutig zugeordnet werden können, sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar sein. Vor allem aber müsse der Hinweis noch vor der Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden.

Mache demnach ein Unternehmen den Hinweis auf die Mehrwertsteuer auf einer Internetseite erst mit dem Anklicken des Buttons "Versand und Zahlungsmethode" sichtbar, genüge der Hinweis den Anforderungen nach der Preisangabenverordnung nicht und das Unternehmen handele wettbewerbswidrig,

Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, um dem unlauteren Wettbewerb Einhalt zu gebieten. Das Gesetz soll Verbrauchern und Mitbewerbern einen rechtmäßigen Wettbewerb ermöglichen. Im UWG ist das Recht verankert, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen. In einer Vielzahl von Fällen kann Unternehmen eine direkte Klagebefugnis zustehen. Die vom unlauteren Wettbewerb betroffenen Unternehmen können einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Herausgabe des durch den unlauteren Wettbewerb erlangten Gewinns gegenüber dem konkurrierenden Unternehmen haben. Des Weiteren könnten Schadenersatzansprüche bestehen.





Ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtswalt kann Ihren Sachverhalt umfassend prüfen und möglichen Ansprüche kurzfristig durchsetzen. Für einen effektiven Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen ist ein zügiges Vorgehen unbedingt notwendig.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Wenn es einfach nicht mehr passt, ist eine Scheidung oft die letzte Möglichkeit Enterbter Schlusserben kann möglicherweise Probleme bereiten
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 02.04.2013 - 10:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 844910
Anzahl Zeichen: 2759

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Hinweis auf enthaltene Mehrwertsteuer möglicherweise unzureichend"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP