Anleger von Publikumsgesellschaften in Form einer KG haben oft ein Bedürfnis, die Identität der anderen Gesellschaftsbeteiligten zu kennen, um ihr Gesellschafterrecht ordnungsgemäß ausüben zu können.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Besteht auf Seiten der Anleger ein solches Interesse, so steht dem auch immer von Seiten der Gesellschaft ein schützenswertes Anonymitätsinteresse bezüglich der anderen Gesellschaftsbeteiligten entgegen.
So hatte der Bundesgerichtshof erst kürzlich dahingehende Fälle vorliegen. Seinen Urteilen vom 5. Februar 2013 (Az. II ZR 134/11 und II ZR 136/11) lagen mithin Fälle zugrunde, in denen Anleger von Publikumsgesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern darüber stritten, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung bezüglich Namen, Anschriften und, zumindest in einem Fall, die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften Beteiligten haben.
Nach Meinung der Richter können wohl Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem Fonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften beteiligt haben, Auskunft über diese Daten der Mitbeteiligten dann verlangen, wenn ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt ist.
Das Gericht hatte demnach anscheinend darauf abgestellt, ob die klagenden Anleger den übrigen Kommanditisten gleichgestellt waren. Nach Ansicht der Richter sei dies der Fall, wenn eine solche Gleichstellung, hinsichtlich der Rechte und Pflichten, im Innenverhältnis der Gesellschaft vorgesehen ist. In den Regelungen der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaft müsse sich dies anscheinend aber auch wiederspiegeln.
Kommanditisten steht üblicherweise, ebenso wie den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft, ein aus dem Mitgliedschaftsrecht erwachsender Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer gesellschaftsvertraglichen Partner zu. Ergibt sich nun aus den Gesellschaftsregelungen eine Gleichstellung der Anleger mit den Gesellschaftern, so steht dieser Anspruch eben auch den Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht ausgeschlossen werden.
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung sahen die Richter hingegen allem Anschein nach nicht begründet.
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