PresseKat - BGH: Unangemessenheit einer langen Bindung von Gesellschaftern an eine GbR

BGH: Unangemessenheit einer langen Bindung von Gesellschaftern an eine GbR

ID: 845819

Es kann gegebenenfalls unangemessen sein, wenn eine zu lange Bindung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR folgt, besteht.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 06.11.2012 (Az.: II ZR 176/12) entschieden, dass eine im Gesellschaftsvertrag einer GbR vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft über einen längeren Zeitraum unter gewissen Voraussetzungen sich als unangemessen erweisen kann.

Die Folge einer langen Bindung sei die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit der Gesellschafter, welche dann als unwirksam gelte. Wenn eine Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag verankert sei, dann müsse diese zeitlich absehbar sein und dürfe die persönliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gesellschafters nicht unangemessen einschränken.

Wenn der Fall eintritt, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zu lang ist und die Regelung einen unangemessenen Charakter besitzt, ist die Konsequenz eine Unwirksamkeit dieser Regelung. Stattdessen wird dann die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen geboten.

Inwieweit man von einer Unangemessenheit bezüglich der Zeit sprechen könne, müsse für den Einzelfall entschieden werden. Bei der Beurteilung sollen neben den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligung aus der Gesellschaft folgenden Pflichten, sowie das aus dem Gesellschaftszweck begründete Interesse an einem möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen sein.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Deshalb gibt es für die BGB-Gesellschaft nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen.





So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn viele Möglichkeiten bergen auch viele Risiken. Gerade deshalb ist es wichtig, Ihre Gesellschaft schon vor ihrer Gründung in die Hände erfahrener Anwälte zu legen.

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Rückzahlungsforderungen von Schiffsfondsgesellschaften möglicherweise nicht rechtens Kündigung eines Compliance-Managers aufgrund rechtswidriger Handlung  http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Fu
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 03.04.2013 - 11:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 845819
Anzahl Zeichen: 2765

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH: Unangemessenheit einer langen Bindung von Gesellschaftern an eine GbR"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP