Das Landgericht Lübeck entschied, dass Anlegern offener Immobilienfonds unter Umständen Schadensersatzansprüche zustehen, weil sie möglicherweise falsch beraten wurden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Oftmals wurden die Erwartungen der Anleger offener Immobilienfonds in der Vergangenheit nicht erfüllt. Dies liegt unter anderem daran, dass die zugesicherten Renditen nicht erwirtschaftet wurden und viele offene Fonds sogar geschlossen wurden. Dies bedeutet für die Anleger, dass sie nicht mehr an ihr Geld kommen.
Teilweise sind Anlageberatungsfehler der Grund für die Enttäuschung der Anleger. Viele betroffene Anleger wurden im Rahmen der Zeichnung der Fonds nicht hinreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt. Außerdem wird wohl oftmals verschwiegen, dass die Anlageberater Provisionen (sog. "Kick-backs") erhalten. Liegt ein Anlageberatungsfehler vor, so haben die Anleger unter gewissen Umständen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Finanzdienstleister, durch welche sie beraten wurden. Folge eines solchen Schadensersatzanspruches wäre es, dass die Anleger so gestellt werden, als hätten die die betreffende Anlage nicht gezeichnet.
Das Landgericht Lübeck geht auch von einem solchen Anlageberatungsfehler auch aus, wenn einem sicherheitsorientierten Anleger Anteile an einem offenen Immobilienfonds vermittelt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere der großen offenen Immobilienfonds geschlossen wurden. In dem zugrunde liegenden Fall bot die von einer Anlegerin verklagte Bank der Klägerin nach dem Beschluss des Landgerichts einen Vergleich an und sicherte zu, die Einlagesumme zurück zu zahlen und für die Kosten des Prozesses aufzukommen.
Dies sollte anderen Anlegern Mut machen, da die Chancen auf Schadensersatz nicht schlecht stehen. Denn auch sowohl das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 627/11) als auch das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 81/11) entschieden scheinbar Mitte letzten Jahres, dass potenzielle Anleger von den Bankberatern keine offenen Immobilienfonds erwerben dürfen, ohne dass sie im Vorfeld der Zeichnung eine umfassende Risikoaufklärung, insbesondere unter Hinweis des sog. "Schließungsrisikos" und dessen Folgen, erhalten haben.
Somit sollten insbesondere Anleger, denen bei der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds dessen absolute Sicherheit sowie die ständige Verfügbarkeit ihres Kapitals versichert wurden, ihre Beteiligung durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt untersuchen lassen. Dieser kann einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und diese falls nötig auch gerichtlich verfolgen.
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