Sollten Anleger einer ?Nicht-Bank? während der Beratung nicht über Kick-Backs aufgeklärt worden sein, können diese unter Umstanden ihre gesamte Anlage im Wege einer Rückabwicklung zurückerhalten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Hannover (LG) soll dies mit Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 8 0 173/11) entschieden haben. Sollten Anleger während der Beratung zur Zeichnung ihrer Anlage nicht über "Kick-Backs" aufgeklärt worden sein, könnte diesen möglicherweise ein Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage zustehen. Dies gelte wohl auch, wenn keine Bank, sondern eine Tochtergesellschaft beratend tätig geworden sei. Als Kick-Back-Zahlungen sollen Provisionen bezeichnet werden, welche Beratungsunternehmen für eine erfolgreiche Anlagevermittlung erhalten.
Dies könnte für Anleger die Folge haben, dass sie ihre gesamte Anlage Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile zurückerhalten. Im konkreten Fall soll das Beratungsunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt worden sein. Begründet wurde dies anscheinend mit dem Umstand, dass die Klägerin nicht über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt worden sei. Solche soll das Unternehmen nämlich neben dem Agio für die erfolgreiche Vermittlung erhalten haben. Die Klägerin soll zwei Schifffonds gezeichnet haben, welche ihr von dem Anlageberater empfohlen wurden. Dabei soll es sich um geschlossene Fonds gehandelt haben, welche ein hohes Risiko beinhalten können. Denn bei derartigen Beteiligungen kann ein Totalverlustrisiko nicht ausgeschlossen sein.
In seinen Entscheidungsgründen soll das Gericht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beratungsunternehmens ausgegangen sein. Demnach handele es sich bei dem beklagten Unternehmen allerdings nicht um ein Bankinstitut, sondern um eine "Beratungs-Tochtergesellschaft". Hierzu sei insoweit erforderlich, dass eine Verlagerung des Beratungsgeschäfts der Bank auf die Tochtergesellschaft erfolgt sei und diese schließlich beratend an den Kunden herangetreten sei. Dann komme der Einwand einer Beratungsfirma, dass sie nicht als Bank zu werten sei, wohl nicht in Betracht. Aufgrund dieser Erwägungen könnte dem Urteil eine enorme Bedeutung zukommen. Denn mit dieser Entscheidung wurde die Kick-back-Rechtsprechung nunmehr anscheinend auf diese Untergesellschaften ausgeweitet.
Betroffene sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Dieser wird neben der Überprüfung des Anlegervertrages umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen ihnen Ansprüche zustehen. Insbesondere wird geprüft, ob sie über die Risiken einer solchen Beteiligung umfassend aufgeklärt worden sind. Durch dieses Urteil könnten die Chancen der Anleger in derartigen Konstellationen gestiegen sein.
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