Die persönliche Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist scheinbar nicht ohne weiteres möglich.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12.11.2012 (Az.: 5 U 30/12) soll demnach hervorgehen, dass eine Haftung des Geschäftsführers wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße wohl grundsätzlich nicht in Frage komme.
Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nur in bestimmten Konstellationen. Dies könne zum einen dann der Fall sein, wenn dem Geschäftsführer die Umstände einer unzulässigen geschäftlichen Handlung bekannt gewesen seien. Zum anderen könne eine persönliche Inanspruchnahme auch in Betracht kommen, sofern der Geschäftsführer die unzulässige Handlung hätte verhindern können.
Das Gericht kam schlussendlich zu dem Ergebnis, dass dem Geschäftsführer im konkreten Fall kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu Last gelegt werden könne, was allerdings für eine persönliche Inanspruchnahme erforderlich sei.
Weiterhin soll das Gericht ausgeführt haben, dass die Grundsätze der "Störerhaftung" keine Anwendung finden würden. Damit sei zwar in der Vergangenheit die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers begründet worden. Allerdings habe der Bundesgerichtshof (BGH) seine ständige Rechtsprechung im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht aufgegeben. Ferner bestünde ebenfalls keine allgemeine Verkehrspflicht, welche den Geschäftsführer zu Präventivmaßnahmen gegen derartige Wettbewerbsrechtsverletzungen veranlasse.
Um gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, besteht zunächst die Möglichkeit einer Abmahnung. Mit der Abmahnung geht zumeist eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher. Durch die Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer dazu, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Hierzu wird eine Vertragsstrafe festgesetzt, welche von der Schwere des Verstoßes abhängig ist.
Nach Abgabe und Annahme der Unterlassungserklärung gelten für das Wettbewerbsverhältnis vertragliche Verjährungsfristen. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche kann hingegen eine sechsmonatige Verjährungsfrist gelten. Aufgrund dieser Konstellation sollte eine Abgabe sowie der Inhalt der Unterlassungserklärung im jeden Fall gut durchdacht sein.
Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem qualifizierten Rechtswalt beraten lassen. Da gerade in diesem Bereich der exakte Wortlaut besonders entscheidend ist, sollte unbedingt ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies gilt sowohl für die aktive als auch für die passive Partei.
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