Durch ein Urteil des Lübecker Landgerichts können Anleger von offenen Immobilienfonds möglicherweise wieder Hoffnung auf Schadenersatz wegen einer Falschberatung haben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Hoffnungen der Anleger von offenen Immobilienfonds sollen in der Vergangenheit häufig enttäuscht worden sein. Anscheinend wurden die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet. In manchen Fällen sollen die Fonds auch geschlossen worden sein. In der Folge soll es manchen Anlegern nicht mehr möglich gewesen sein, auf ihr investiertes Kapital zuzugreifen.
In einer Vielzahl von Fällen sollen betroffene Anleger während der Zeichnung der Fonds wohl nicht über etwaige Risiken aufgeklärt worden sein. Ferner wurden Anleger wohl nicht über die mitunter fließenden Rückvergütungen (sog. "Kick-Backs") an den Anlageberater aufgeklärt. Daher könnten Beratungsfehler vorliegen. Betroffene Anleger, welche nicht ausreichend aufgeklärt worden sind, könnten deshalb unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz gegen den beratenden Finanzdienstleister haben. Möglicherweise können Anleger so gestellt werden, als hätten sie die konkreten Beteiligungen nicht erworben.
Nach einem Beschluss des Landgerichts Lübeck soll ein Beratungsfehler ebenfalls gegeben sein, sofern einem sicherheitsorientierten Anleger ein offener Immobilienfonds verkauft wird. Dies gelte anscheinend besonders dann, wenn bei Zeichnung der Fonds feststehe, dass bereits offene Immobilienfonds geschlossen wurden.
Im konkreten Fall soll eine Anlegerin die beratende Bank verklagt haben. Aus dem Beschluss des Landgerichts Lübeck geht nun scheinbar hervor, dass die Bank der Anlegerin einen Vergleich angeboten hat. In diesem soll die Bank der Anlegerin in Aussicht gestellt haben, ihr die gesamte Einlagesumme zurück zu gewähren.
Das Landgericht Berlin (Az. 27 O 627/11) und das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 81/11) sollen ebenfalls im Jahre 2012 entschieden haben, dass der Verkauf von offenen Immobilienfonds nicht ohne eine diesbezügliche Risikoaufklärung durch einen Anlageberater erfolgen dürfe. Der Beschluss des Lübecker Landgerichts zeigt, dass betroffene Anleger im Einzelfall gute Möglichkeiten haben könnten, Schadensersatz geltend zu machen.
Aus diesem Grund sollten Anleger, welchen während der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds versichert wurde, dass es sich bei dem Fonds um eine sichere Anlage handele und das Kapital jederzeit verfügbar sei, ihre Beteiligung durch einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Ein Rechtsanwalt kann einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Unter Umständen kann er diese auch gerichtlich verfolgen.
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