PresseKat - Der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente

Der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente

ID: 854925

Laut deutschem Rentenrecht steht Hinterbliebenen aus einer Ehe oder einer eingetragenen Gemeinschaft eine sogenannte Witwenrente zu. Wie hoch diese Rente ausfällt, wird nach dem deutschen Rentenrecht geregelt.

(firmenpresse) - . Unterschieden wird dabei zwischen einer großen und einer kleinen Witwenrente. Die kleine Witwenrente gibt es immer dann, wenn den Hinterbliebenen zugemutet werden kann, einen relativ großen Eigenbeitrag zu ihrem Unterhalt beizusteuern. Sie werden nicht so stark unterstützt, wie zum Beispiel ältere Versicherungsnehmer oder Ehepartner, die Kinder aufziehen. Geregelt wird die kleine Witwenrente im Paragraf 46 Abs. 1 SGB VI. Ganz einfach ausgedrückt beträgt sie 25 % der Rente, die wegen voller Erwerbsminderung an den Verstorbenen ausgezahlt worden wäre. Bedingung dafür ist, dass der Verstorbene die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hat. Dazu zählt unter anderem eine Wartezeit von fünf Jahren. Gewährt wird die kleine Witwenrente höchstens für 24 Monate. Wenn der Todeszeitpunkt allerdings vor dem 1. Januar 2002 lag, der Hinterbliebene vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe am 1. Januar 2002 schon bestanden hat, dann findet diese zeitliche Begrenzung keine Anwendung. Der Gesetzgeber spricht von einem Altfall, der nicht unter die neue Regelung fällt.

Wenn zu den bereits genannten Voraussetzungen für die kleine Witwenrente noch einige andere Voraussetzungen, die der Gesetzgeber im Paragraf 46 Abs. 2 festgelegt hat, kommen, hat der Partner Anspruch auf eine große Witwenrente. Diese Rente wird gewährt, wenn er oder sie ein Kind des verstorbenen Ehegatten aufzieht, das noch keine 18 Jahre ist. Bei einem behinderten Kind entfällt diese Altersgrenze. Ist der Hinterbliebene erwerbsgemindert, steht ihm ebenfalls die große Witwenrente zu. Das Gleiche gilt für Hinterbliebene, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Allerdings wird diese Grenze nach § 242a Abs. 5 SGB VI stufenweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Bis zum Jahre 2029 gilt eine generelle Altersgrenze von 47 Jahren.



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Datum: 17.04.2013 - 12:55 Uhr
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