Der Bundesgerichtshof (BGH) soll seine Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht in einem aktuellen Urteil verschärft haben. In einigen Fällen sei eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der BGH soll mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.:1 StR 525/11) ein Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Rechtsfehlern bei der Strafzumessung aufgehoben haben. Das Landgericht habe den Angeklagten trotz des Vorliegens besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe lediglich zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die Rechtssache sei daraufhin durch den BGH zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen worden.
Grund dafür sei, dass eine Bewährungsstrafe bei derartigen Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe grundsätzlich nicht in Betracht komme. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe sei an eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe zu denken.
Nach Ansicht der Richter des Landgerichts habe im konkreten Fall wohl ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorgelegen. Der BGH stimmte dem zwar grundsätzlich zu, erklärte aber, dass die Strafbemessung des Landgerichts durchgreifende Mängel aufweisen würde. Der BGH hält daher auch in diesem Fall weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.
Zu einer Wirtschaftsstraftat kann es schneller und häufiger kommen, als gemeinhin angenommen wird. Um dies vorzubeugen, ist es ratsam, einen im Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt heranzuziehen. Ein solcher kann über aktuelle gerichtliche Entscheidungen informieren und einzelfallbezogen strafrechtliche Gutachten erstellen.
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Ein Rechtsanwalt kann Betroffenen neben deren Strafverteidigung zugleich strafrechtliche Gutachten erstellen oder hinsichtlich strafrechtlicher Compliance Themen beraten. Ferner kann ein Rechtsanwalt über die höchstrichterliche Rechtsprechung aufklären und das das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form vorbereiten, sodass Betroffenen im Hinblick auf das folgende Strafverfahren alle Chancen offen stehen.
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