Es ist gesetzlich festgelegt, dass in einigen Sonderfällen der Rücktritt von Vertrag durch einen Käufer auch ohne Fristsetzung erfolgen kann. Trotzdem sollte dies im Detail geprüft werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Prinzipiell ist es erforderlich, dass der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer dieser Sache eine Frist zur Nacherfüllung setzt. Erst nachdem die Frist abgelaufen ist, kann der Käufer dann den entweder den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Damit soll das sogenannte "Recht zur zweiten Andienung" des Verkäufers geschützt werden, welchem erst einmal selbst die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung verschafft werden soll. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 140/12) soll allerdings deutlich werden, dass es auch Zustände geben kann, in denen ein Käufer ohne Fristsetzung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten kann.
Im konkreten Fall ging es um die sogenannten "Montagsautos". Nach der Rechtsprechung des BGH soll ein "Montagsauto" als ein Neufahrzeug definiert werden, bei dem, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigte, es sich um ein Fahrzeug handele, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln ? namentlich auf schlechter Verarbeitung ? beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein würde.
Im vorliegenden Fall soll es um ein Wohnmobil gegangen sein, dass sehr hohen Mängeln unterlag. Trotzdem soll der BGH von keinem "Montagsauto" ausgegangen sein. Allein aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Einzelfallumstände lasse es sich abschließend beurteilen, ob der Käufer ein "Montagsauto" erhalten habe oder nicht. Bei diesem Gutachten sollen Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel eine existenzielle Rolle spielen. Denn gerade bei Bagatellmängeln, die nicht die technische Funktionsfähigkeit, sondern eher die Ausstattung und das Aussehen eines Fahrzeuges betreffen, liegt ein "Montagsauto" trotz vieler einzelner Mängel möglicherweise nicht vor.
Der Tatrichter habe einen Ermessensspielraum bei der Bewertung, ob im Einzelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich ist. Ein "Montagsauto" wird wohl nur in wenigen Fällen vorliegen. Käufern ist daher anzuraten, nicht ohne weiteres ? und insbesondere nicht bereits lediglich beim Vorliegen einer Vielzahl von Mängeln ? ohne Fristsetzung vorzugehen. Um von Beginn an richtig vorzugehen, ist es ratsam, sich in kaufrechtlichen Streitigkeiten an einen im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden.
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