Ein wettbewerbswidriges Werbeverhalten kann unter Umständen in der Werbung mit durchgestrichenen ?Statt?-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises gesehen werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass in der Werbung mit mehrdeutigen "Statt"-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises aufgrund der Mehrdeutigkeit ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Werbeverhalten liegen könne. Es liege eine für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher intransparente Preisgestaltung vor, so dass die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher die intransparente Werbung einem ihren tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne nach auffasse.
Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen geworben hat, ohne einen Vergleichspreis klarzustellen.
Es stellt klar, dass eine Werbung insbesondere dann irreführend sei, wenn sie bei dem angesprochenen Verkehrskreis einen unrichtigen Eindruck über die Preisbildung vermittelt. Wie eine Werbung verstanden werde, hänge dabei maßgeblich vom Personenkreis ab, an den sich die jeweilige Werbung richte. Eine Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen sei zumindest mehrdeutig. Sie führe jedenfalls dazu, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil eines Verkehrskreises in Bezug auf die Preisbildung unrichtig aufgefasst werde.
Die Werbung dient als wichtigstes Element der zielgerichteten Kundenbeeinflussung. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei nicht um einen rechtsfreien Bereich. Unternehmen müssen sich bei der Schaltung von Werbung an gesetzliche Vorgaben halten. So darf beispielsweise kein Zwang durch die Werbung ausgeübt oder die Unwissenheit von Kunden ausgenutzt werden. Außerdem sind Lockangebote sowie falsche Tatsachenbehauptungen verboten. Hierbei handelt es sich um unlautere Werbung, wodurch Mitbewerber des Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt werden. Mitbewerber haben durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zunächst die Möglichkeit, mittels einer Abmahnung gegen diese Unternehmen vorzugehen. Im weiteren Verlauf wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich.
Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte im Idealfall schon vor der Veröffentlichung der Werbung Rechtsrat eingeholt werden. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing ? und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.
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