Die sog. ?Effektenklausel? sowie die ?Prospekthaftungsklausel? in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen sollen wohl unwirksam sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wohl entschieden, dass die von vielen Rechtsschutzversicherern verwendeten Klauseln unwirksam sind. Der BGH führt aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den besagten Klauseln wohl nicht entnehmen könne, welche Geschäfte durch sie ausgeschlossen werden sollen.
Die Klauseln bestimmen wohl, dass den Versicherungsnehmern kein Rechtsschutz "für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" zusteht. Zu den sog. Effekten gehören unter anderem Aktien, Investmentanteile oder Anleihen; Kapitalanlagemodelle, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, sind beispielsweise Immobilienfonds oder Abschreibungsgesellschaften.
In beiden Fällen hatte wohl eine Verbraucherzentrale auf Unterlassen geklagt. Die Klage hatte scheinbar Erfolg, denn der BGH hat insoweit wohl entschieden, die beklagten Rechtsschutzversicherer sollten es unterlassen, derartige Klauseln in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen oder sich auf diese zu berufen.
Der BGH führte aus, die Klauseln enthielten mit den Ausdrücken "Effekten" und "Grundsätze der Prospekthaftung" Begriffe, welche in der Rechtssprache nicht fest umrissen seien und deren Bedeutung sich auch nicht einfach so aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens bestimmen ließe. Die betreffenden Klauseln seien intransparent und daher nicht wirksam.
Wird durch die Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutz gewährt, so stellt dies für viele Versicherungsnehmer einen Grund dar, bei Problemen keinen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen gerichtlichen Prozess nach Möglichkeit zu umgehen. Dies kann unter Umständen sehr misslich sein, wenn den Versicherungsnehmern möglicherweise Ansprüche zustehen würden, die vor einer möglichen Verjährung durchgesetzt werden müssten.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH beinhaltet daher jedenfalls für Versicherungsnehmer, die von einer "Effektenklausel" oder "Prospekthaftungsklausel" betroffen sind, erfreuliche Nachrichten und zwingt Rechtsschutzversicherungen insoweit zum Umdenken. Auch hinsichtlich anderer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln muss stets am Einzelfall geprüft werden, ob sie wirksam sind oder nicht. Hierbei kann ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.
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