Das Arbeitsgericht Hamburg entschied kürzlich, dass der dringende Verdacht einer privaten Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In dem zu entscheidenden Fall vom 22.05.2013 (Az.: 26 BV 31/12) reichte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung ein. Der Arbeitnehmer habe unter dem Verdacht gestanden, für einen privaten Einkauf eine zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellte Gutschrift verwendet zu haben. Die Arbeitgeberin habe daraufhin dem Arbeitnehmer, welcher zugleich auch Betriebsratsvorsitzender war, außerordentlich kündigen wollen, scheiterte jedoch an der Verweigerung der hierzu notwendigen Zustimmung des Betriebsrates.
Das Arbeitsgericht ersetzte, wohl dem Antrag entsprechend, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung. In der Begründung soll sich das Gericht auf die hohe Wahrscheinlichkeit gestützt haben, dass der Arbeitnehmer eine unternehmenszugehörige Gutschrift genutzt habe um private Einkäufe zu bezahlen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts komme im Übrigen nicht nur Verhalten im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten als Grund für die außerordentliche Kündigung in Betracht, sondern auch ein anderes Verhalten, welches sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet und vergleichbar einschneidend ist. Ausschlaggebend sei hier insbesondere der Vertrauensbruch zwischen den Parteien der mit einer solchen Handlung einhergehe und nicht zwingend die Schadenshöhe. Weiterhin liege in der Handlung des Arbeitnehmers auch eine Pflichtverletzung, da dieser keine Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen würde.
Eine Verdachtskündigung kann von Seiten des Arbeitgebers dann ausgesprochen werden, wenn der Verdacht besteht, dass Umstände vorliegen könnten, die eine Kündigung begründen. Ein solcher Umstand könnte beispielweise die Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers sein.
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