PresseKat - EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming

EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming

ID: 878571

Bei Fernsehübertragungen via Livestreaming werden regelmäßig geschützte Werke öffentlich wiedergegeben. Teilweise können an dieser Stelle urheberrechtliche Fragen aufkommen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Urheberrecht stellt ein Rechtsgebiet dar, dass untrennbar mit anderen Rechtsgebieten verknüpft ist. Das Musik-, Film-, Verlags-, oder Presserecht sind nur einige Beispiele solcher Rechtsgebiete. Sachverhalte, die aus diesen Rechtsgebiete stammen, können unter Umständen Problemen aufwerfen, die die Weiterverbreitung von Werken durch mehrfache Nutzung betreffen.

Erst kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Fall, dem die Problematik der Fernsehübertragung via Livestreaming zu Grunde lag. In seinem Urteil vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) soll der EuGH zu Gunsten mehrerer Fernsehsender entschieden haben, die gegen ein Unternehmen ? den Betreiber eines Livestreaming-Dienstes ? Klage eingereicht hatten. Die Fernsehsender sollen die Klage damit begründet haben, dass die Übertragungen via Livestreaming eine Verletzung ihrer Urheberrechte darstellen würden.

Ursächlich für die Entscheidung der Richter des EuGH soll wohl gewesen sein, dass es sich bei den betroffenen Übertragungen um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke handle. Für solche Werke sei die Genehmigung des Urhebers unerlässlich. Das Vorliegen einer Empfangsberechtigung der Sendungen über das Fernsehen soll keine Ausnahme davon darstellen. Auch Fernsehnutzer, welche im Besitz einer Fernsehempfangslizenz sind, sollen somit der urheberrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Ferner soll der EuGH anscheinend in bestimmten Fällen eine Begrenzung des Livestreamings befürworten.

Die Intention dieser Entscheidung soll wohl darin liegen, die Möglichkeit der Urheber zu schützen, eine ungewollte Weiterverbreitung ihrer Werke zu unterbinden. Mithin soll dies nach richterlicher Auffassung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sein, um ein wenig Transparenz in die ohnehin schwierige Materie der Urheberschaft zu gewähren. Da anders als im Patent- oder Markenrecht im Urheberrecht kein öffentliches Register existiert, werden diesbezügliche Nachforschungen mithin auf diese Weise vereinfacht.





Bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit bereits erfolgten Urheberrechtsverletzungen, aber auch bei allgemeinen Unsicherheiten bezüglich der Urheberschaft eines Werkes, ist juristischer Rat unerlässlich.

Ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt hilft, den Durchblick zu wahren und gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Auer Witte Thiel stellt Reiserechts-App der Europäischen Kommission vor Durchsetzung von Ansprüchen der Anleger des Schifffonds MS ?Frisia Alster? MS ?Cuxhaven?
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 27.05.2013 - 11:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 878571
Anzahl Zeichen: 2845

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP