Nach dem allgemeinen Schöpfungsgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang jemand Urheber eines Filmes ist.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Für die Frage, ob jemand Urheber eines Filmes ist, kommt es darauf an, ob dieser einen schöpferischen Betrag zu dem Film geleistet hat. Aus dem allgemeinen Schöpfungsgrundsatz im Urheberrecht, der im Urhebergesetz (UrhG) verankert ist, ergibt sich, dass derjenige Urheber ist, der Schöpfer ist. Ein schöpferischer Beitrag liegt zumindest dann vor, wenn dieser eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.
Zu unterscheiden ist, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielsweise das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt. Urheber eines Films können grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Nach dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags bestimmt sich auch der Umfang des Urheberrechts.
Entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung, ob jemand einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, ist der Zeitpunkt zwischen Beginn der Dreharbeiten zum Film, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt wohl die Herstellung des Films, und der Fertigstellung der Nullkopie, denn damit endet die Herstellung des Films.
Eine Urheberschaft ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beteiligte eine Doppel- bzw. Mehrfachfunktion, beispielsweise der Produzent der auch die Funktion des Regisseurs übernimmt, bei der Filmherstellung ausübt. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um zwei unterschiedliche, voneinander trennbare Beiträge handelt. Ist eine alleinige Betrachtung der Leistungen nicht möglich, kommt entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den Betreffenden infrage.
Ein im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann helfen eventuell auftretende Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Rechtsansprüchen des Urhebers zu lösen. Ratsam ist es schon im Vorfeld die Rollen der an der Filmherstellung beteiligten Personen festzulegen, damit im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen.
Die Vielschichtigkeit des Filmrechts, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, ist oftmals schwer zu durchschauen. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.
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