PresseKat - GmbH-Geschäftsführer kann Organisationsverschulden treffen

GmbH-Geschäftsführer kann Organisationsverschulden treffen

ID: 884373

Ein GmbH-Geschäftsführer muss, um seine Pflichten entsprechend wahrnehmen zu können, über eine ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verfügen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.06.2012 (Az. II ZR 243/11) entschied der BGH, dass ein GmbH Geschäftsführer dann gesetzlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sei, wenn diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Für den Eintritt der Haftung des GmbH Geschäftsführers bedarf es allerdings eines Verschuldens des Geschäftsführers. Der GmbH Geschäftsführer könne sich allerdings nicht schon allein darauf berufen, dass er im Hinblick auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der GmbH keine Sachkenntnis gehabt habe.

Aus dem Urteil des BGH ergeben sich Grundsätze an die Anforderungen an einen Geschäftsführer einer GmbH insbesondere auch bei ersten Anzeichen einer Krise der GmbH. So müsse der Geschäftsführer einer GmbH sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Klaren sein. Dies gelte auch im Hinblick auf eine eventuell bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft. Beschaffe ein Geschäftsführer einer GmbH sich nicht frühzeitig die Informationen, die zur Beurteilung ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, erforderlich sind, soll dieser bereits fahrlässig handeln.

Daraus ergibt sich, dass unter Umständen auch ein Geschäftsführer einer GmbH gewissen Schadensersatzpflichten ausgesetzt sein kann. Denn dem Geschäftsführer einer GmbH obliegen insbesondere auch Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft. Daneben hat der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung öffentlicher Abgaben und Steuern und ? im Insolvenzfall ? für die Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages zu sorgen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er sich haftbar machen. In diesem Bereich ist daher besondere Vorsicht geboten.

Es zeigt sich, dass auch in einer GmbH regelmäßig einige Haftungsrisiken bestehen. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt kann die Gesellschaft dabei unterstützen, dass Haftungsrisiken nicht zu Schwierigkeiten innerhalb der Gesellschaft führen. Er unterstützt sowohl den Gesellschafter einer GmbH als auch die Gesellschaft, dass möglichst keine Schäden auftreten.





http://www.grprainer.com/GmbH.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  GlycaNova: Markteinführung von Ganodex(TM) Lebensversicherungsfonds enttäuschen oftmals die Anleger
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 05.06.2013 - 11:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 884373
Anzahl Zeichen: 2589

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"GmbH-Geschäftsführer kann Organisationsverschulden treffen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP