PresseKat - BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

ID: 889836

Die Klagen zweier Fondsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen wies der Bundesgerichtshof (BGH) ab.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den vergangenen Jahren erhielten viele Anleger von Schifffonds fast durchweg schlechte Nachrichten bezüglich ihrer Anlage aufgrund der andauernden internationalen Schifffahrtskrise. Vielfach forderten die Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurück, was ein besonders schwerer Schlag für den Anleger sein kann.

Wie es scheint, ist die Rückforderung bereits ausgezahlter Ausschüttungen durch eine Schifffondsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG aber unter Umständen nicht rechtens. Der BGH entschied in zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) über die Möglichkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei einer Kommanditbeteiligung an Schifffonds, nachdem die Klagen vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) und dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-U 132/10 und 1-8 U 133/10) Erfolg hatten.

Der BGH führt aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht allein dadurch entstehe, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Die nach dem Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten sollen wohl nur zurückgefordert werden können, wenn eine solche Rückforderung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den vorliegenden Fällen wurde dies jeweils vom BGH verneint und die Klagen dementsprechend abgewiesen. Die Fondsgesellschaften hatten somit keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.

Die Ansprüche wurden vom BGH hier aufgrund einer objektiven Auslegung der entsprechenden Gesellschaftsverträge verneint, sodass es stets auf den im Einzelfall geltenden Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt ankommt, wenn es darum geht, ob der Fondsgesellschaft gegen den Anleger Rückzahlungsansprüche zustehen. Es empfiehlt sich daher, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Fondsgesellschaft möglicherweise Rückzahlungsansprüche zustehen könnten.





Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt, dass betroffene Anleger nicht einfach zahlen, sondern sich zunächst an einen versierten Rechtsanwalt wenden sollten. Denn möglicherweise besteht seitens des Anlegers keine Zahlungspflicht.

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“) – Ohne Beweisaufnahme verurteilt Landgericht Frankfurt/Main Commerzbank AG wg. fehlerhafter Beratung Insolvenz der FIHM Fonds und Immobilien Holding München
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 13.06.2013 - 09:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 889836
Anzahl Zeichen: 2723

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH: Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP