PresseKat - Modernisierung ankündigen gemäß § 555c BGB (neu, MietRÄndG) – Neues Video-Tutorial erschienen

Modernisierung ankündigen gemäß § 555c BGB (neu, MietRÄndG) – Neues Video-Tutorial erschienen

ID: 890459

Modernisierungsmaßnahmen ankündigen als Vermieter - So geht's nach Inkrafttreten des neuen Mietrechtsänderungsgesetzes - Schritt für Schritt.

(firmenpresse) - Das neue Mietrechtsänderungsgesetz bringt neue Spielregeln für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohnungen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen u.a. die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen.
So wurde im BGB der bisherige § 554 BGB (Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) ersetzt durch das neue Kapitel 1a: „Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ und dort ist in § 555c BGB neu geregelt, wie Modernisierungsmaßnahmen nun anzukündigen sind.

Was bei der Modernisierungsankündigung zu beachten ist, ist in einem neuen YouTube-Ratgeber-Video unter http://www.mietrecht2013.de ausführlich dargestellt. Dabei gilt:

Der Vermieter muss grob zwei Arten von Modernisierungsmaßnahmen unterscheiden:
Erstens: sogenannte kleinere, unerhebliche Bagatellmaßnahmen, die nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die vermieteten Räume und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen, sich also in der Regel bei weniger als 5 Prozent der monatlichen Netto-Kaltmiete bewegen und bei denen der Mieter kein Sonderkündigungsrecht hat;
und
Zweitens: sogenannte erhebliche Modernisierungsmaßnahmen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters und zu einer Mieterhöhungen von über 10 % führen und bei denen der Vermieter gemäß § 555c BGB spätestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform dem Mieter folgendes mitzuteilen hat,
die Art der Maßnahmen,
der voraussichtlicher Umfang,
der voraussichtliche Beginn,
die voraussichtliche Dauer,
die zu erwartende Mieterhöhung,
die zu erwartenden Betriebskosten.
Dabei darf hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden. Das spart erhebliche Kosten für den Vermieter, da auf komplexe Wärmebedarfsberechnungen bei der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme verzichtet werden kann.

Viel Erfolg bei der Umsetzung wünscht




Georg Schuck
Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)
(YouTube-Kanal: http://www.youtube.com/user/Immobook)

Alles weitere zum Thema Modernisierungsankündigung erfahren Sie in unserm YouTube-Video „Modernisierung ankündigen“ unter http://www.mietrecht2013.de - Gute Unterhaltung.

PS: Für alle, die den Inhalt des neuen Gesetzestextes zur Modernisierungsankündigung noch nicht kennen, der folgende Gesetzesauszug (ohne Gewähr) zum Nachlesen:
In § 555c BGB (neu, MietRÄndG) ist zu lesen:
§ 555c BGB
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die
Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die
Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.
(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b
Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer
unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(Quelle: Bundesrat. Drucksache 10/13 vom 11.01.2013. Mietrechtsänderungsgesetz. Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 13.12.2012.

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Datum: 13.06.2013 - 16:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

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Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 13.06.2013

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