PresseKat - Der Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich

ID: 890833

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft liegt vor, soweit zwischen den Ehepartner kein Ehevertrag geschlossen oder ein besonderer Güterstand gewählt wurde.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss ein Zugewinnausgleich ab dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten endet. Bei dem Zugewinn handelt es sich um den Betrag, um den das Endvermögen der Ehegatten deren Anfangsvermögen übersteigt. Dieser stellt immer eine Geldsumme dar. Trifft der Fall ein, dass bei der Berechnung des Zugewinns ein negativer Betrag herauskommt, dann ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Dies geschieht aus dem Grund, dass der Betrag nicht negativ sein darf. Demnach handelt es sich um bloße Rechnungsposten.

Ein essentieller Faktor ist das Anfangsvermögen der Eheleute. Dieses ergibt sich aus dem Vermögen, welches die Ehegatten jeweils bei Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft besitzen, d.h. regelmäßig am Tag der Eheschließung. Anzuführen ist jedoch, dass etwaige bestehende Verbindlichkeiten des betreffenden Ehegatten von dem Anfangsvermögen abgezogen werden.

Das Endvermögen stellt den Betrag dar, der dem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten verbleibt.

Dies führt letztlich zu dem Ergebnis, dass dem Ehegatten ein Zugewinnausgleich zusteht, welcher den geringeren Zugewinn während der Ehe erzielt hat. Dem Grunde nach steht ihm die Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen als Ausgleichsforderung zu, welche auf Geld gerichtet ist. Danach werden also im Regelfall zunächst die jeweiligen Zugewinne beider Ehegatten ermittelt. Ferner wird der Überschuss durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn berechnet, wonach folglich die Ausgleichsforderung dann durch hälftige Teilung des Zugewinns kalkuliert wird.

Auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens haben die Eheleute die Möglichkeit, etwaige Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich festzulegen. Diese sind dann jedoch notariell zu beurkunden oder durch das zuständige Familiengericht zu protokollieren.





Auch im Vorfeld der Eheschließung oder während der Ehe können bereits entsprechende Vereinbarungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs durch die Eheleute getroffen werden, beispielsweise durch Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarungen. Der Zugewinnausgleich ist eine vielschichtige Materie und sollte nicht unterschätzt werden. Häufig ist es nicht leicht zu erkennen, welche Vermögenswerte eingerechnet werden und welche nicht und so das eigene Vermögen richtig zu ermitteln.

Ein Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.

http://www.grprainer.com/Zugewinnausgleich.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Der Pflichtteilsanspruch- was ist das und wie berechnet man ihn Leasing: Verletzung vertraglicher Nebenpflicht
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 14.06.2013 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 890833
Anzahl Zeichen: 3122

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Der Zugewinnausgleich"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP