Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird immer wieder bestätigt, dass die möglichen sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht dringend zu beachten sind.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einer neuen Entscheidung des BAG soll in jüngster Vergangenheit festgestellt worden sein, dass Urlaubsansprüche auch in einem Arbeitsverhältnis entstehen können, das langjährig geruht hat. Möglicherweise können solche Ansprüche jedoch bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Bezüglich dieser Thematik soll bereits vor einiger Zeit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Änderung vorgenommen worden sein. Dieser Ansicht soll sich nun das BAG in seinem Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) angeschlossen haben. Nun sollen auch hier etwaige Urlaubsansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Die einschlägigen Normen bezüglich der Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub sind solche des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Die möglichen sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht sollen jedoch nicht erst jetzt zur Sprache gekommen sein. Bereits in anderen Fällen wurde durch die Richter des BAG festgelegt, dass beispielsweise in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eine kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten sei.
Dass es keine Toleranzzone bezüglich ablaufender Fristen geben kann, verdeutlichte der BAG dahingehend, indem er in einigen Entscheidungen wie beispielsweise vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) 2012 die Klage mit Begründung des Fristablaufes abwies.
Auch nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, wenn diese auf der Grundlage von Diskriminierung basieren. Die kurze Frist wird demnach auch auf europäischer Ebene bestätigt.
Es stellt keine Seltenheit dar, dass sich die Einhaltung der kurzen Fristen bei der Geltendmachung von Ansprüchen als schwierig erweist.
Wollen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf einer Verletzung der Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen beruhen, erfordert dies jedoch regelmäßig ein sofortiges Handeln. Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich, rechtliche Möglichkeiten von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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