Eine fehlerhafte Anlagenberatung kann vorliegen, wenn eine Empfehlung zur Beteiligung in einen Investmentfonds erfolgt, der in offene Fonds investiert, die bereits die Rückzahlung ausgesetzt hatten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 25.11.2011 (Az. 330 O 245/11) einem Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz zugesprochen. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass durch den Anlageberater schon dann keine objektgerechte Anlageberatung erfolgt wäre, wenn dieser den Anleger bei der Vorstellung eines Investmentfonds nicht darüber informiert hat, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung noch in großen Teilen in offene Fonds investiert wird, deren Rückzahlung bereits ausgesetzt war.
Wenn zum Zeitpunkt der Beteiligungsentscheidung der überwiegende Teil des investierten Kapitals in Fonds angelegt war, deren Rückzahlung bereits ausgesetzt hatte, kann dies einen enormen Einfluss auf die Weiterentwicklung des Fonds nehmen. Es handelt sich demnach um einen relevanten Umstand, der die Anlageentscheidung des Anlegers in bedeutendem Maße beeinflussen kann. Dies begründe eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters gegenüber dem Anleger im Hinblick auf die aktuellen Anlageergebnisse des empfohlenen Investmentfonds.
Die Anlageberatung kann häufig einen ersten Angriffspunkt für einen Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz darstellen. Denn die Qualität der Anlageberater lässt teilweise zu wünschen übrig. Anlageberater müssen ihre Kunden grundsätzlich objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist eine Anlageberatung meist dann, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.
Anleger könnten damit schon im Zuge der Fondsvermittlung falsch beraten worden sein beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.
Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, wird ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
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