Ein Pfeildiagramm stellt keine Errichtung eines wirksamen, eigenhändig geschriebenen Testaments dar.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 11.2. 2013 (Az.: 20 W 542/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. klargestellt, dass ein Pfeildiagramm nicht die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments erfüllen soll. Bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments gehe es um eine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung, sodass es nicht allein darauf ankommen könne, ob das Pfeildiagramm tatsächlich vom Erblasser selbst errichtet worden sein soll. Bei einem Pfeildiagramm mangele es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese müsse sich auf den gesamten Erklärungsinhalt aus dem Testament erstrecken. Eine Überprüfung der Echtheit könne jedoch anhand von einer Pfeilverbindung nicht erfolgen.
Dies gelte im Wesentlichen auch für die weitere Schutzfunktion des Überlegungs- und Übereilungsschutzes. Auch dieser Schutzfunktion werde durch ein Testament in Form eines Pfeildiagrammes nicht ausreichend Rechnung getragen.
Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem entfernte Verwandte des Erblassers gegen die Erteilung eines Erbscheins für die Ehefrau des Erblassers Einwände eingelegt hatten. Dazu hatten diese auf ein Schriftstück Bezug genommen, dass als Testament zu bewerten sei. Das Nachlassgericht hatte die Erteilung eines Erbscheins daraufhin abgelehnt.
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