Über 20 Millionen Menschen bezogen 2012 in Deutschland Rente – Tendenz steigend. Dass auch sie im Regelfall eine Steuererklärung abgeben müssen, hat sich mittlerweile herumgesprochen. „Damit nicht unnötig Geld an den Fiskus verloren geht, lohnt es sich in jedem Fall, ein paar Tipps zu beachten. Zum Beispiel, auch Werbungskosten geltend zu machen“, weiß Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
(firmenpresse) - Genau wie zu Zeiten als Arbeitnehmer könne der steuerpflichtige Rentner bestimmte Kosten absetzen. „Zu den Werbungskosten von Rentnern zählen etwa Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für Renten- oder auch Versicherungsberatung sowie Ausgaben für Rechtsberatung oder eventuelle Prozesskosten, wenn sie im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente stehen“, erläutert die Steuerexpertin der Lohi.
Pauschale beträgt 102 Euro pro Jahr
Die Werbungskostenpauschale für Rentner beträgt pro Jahr 102 Euro. Dieser feste Betrag wird vom Finanzamt automatisch von den Einkünften abgezogen. „Wenn jedoch mehr Ausgaben entstanden sind als die Werbungskostenpauschale ausgleichen kann, lohnt es sich, diese in der Anlage R der Steuererklärung einzeln nachzuweisen“, so Gudrun Steinbach.
Zu beachten ist, dass die Ausgaben nur in dem jeweiligen Jahr, in dem sie getätigt wurden, geltend gemacht werden können. Daher rät die Steuerexpertin: „Die Beantragung der Rente und die damit verbundenen Kosten für Rechtsberatung und gegebenenfalls den Prozess entstehen in der Regel bereits vor dem Renteneintritt und sind daher als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten der späteren Renteneinkünfte im Jahr der Zahlung der Rechnungen absetzbar.“
Rentner sollten jährlich überprüfen, ob die tatsächlichen Werbungskosten höher als die Werbungskostenpauschale sind. Welche Kosten im Einzelfall für den Ruheständler als Werbungskosten in Frage kommen und weitere Infos zu Detailfragen erfahren Interessierte in über 350 Beratungsstellen der Lohi bundesweit sowie unter www.lohi.de.
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