Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. empfiehlt
(firmenpresse) - Wäsche waschen, putzen, bügeln, Staub saugen, Rasen mähen. Bis zu zwei Stunden am Tag verbringen die meisten Deutschen täglich mit Hausarbeit. "Wer sich dabei externe Unterstützung sucht, profitiert nicht nur von mehr Freizeit, sondern auch von steuerlichen Vergünstigungen", erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Schwarzarbeit lohne nicht: "Jeder Steuerzahler, der eine Haushaltshilfe im Privathaushalt legal beschäftigt, kann Steuern sparen." Ob die Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs, eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder aber durch einen selbstständigen Dienstleister erbracht wird, ist zunächst egal: So oder so profitieren die privaten Arbeit- bzw. Auftraggeber von der Steuerermäßigung. Allein die Höhe des Steuerabzugs unterscheidet sich.
Beispiel Minijobber: Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem geringfügigen Monatsverdienst bis maximal 450 Euro gibt es das so genannte "Haushaltsscheckverfahren". Mittels eines einfachen Verfahrens wird der oder die Beschäftigte bei der Minijobzentrale angemeldet, Nebenkosten wie Versicherungsbeiträge werden direkt per Lastschrift eingezogen. Von der Minijobzentrale gibt es am Jahresende eine Bescheinigung über den gezahlten Lohn und die Versicherungsbeiträge. Diese kann dann beim Finanzamt eingereicht werden. "Zwanzig Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 510 Euro, werden dem Steuerzahler direkt von der Einkommensteuer abgezogen", erklärt Robert Dottl.
Übersteigt der Monatslohn der Haushaltshilfe den Betrag von 450 Euro, erhöht sich der (bürokratische) Aufwand. "Der Privathaushalt gilt jetzt als ganz normaler Arbeitgeber, muss die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse anmelden und die vollen Sozialversicherungsabgaben leisten", betont Robert Dottl von der Lohi. Dafür kann man bis zu zwanzig Prozent der Kosten ansetzen. Eine Steuerermäßigung bis maximal 4.000 Euro ist möglich.
Werden Arbeiten im Haushalt durch einen selbstständigen, externen Dienstleister erbracht, können Rechnungen als "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend gemacht werden. Doch Vorsicht: Das Finanzamt hat durchaus klare Vorstellungen, was eine "haushaltsnahe Dienstleistung" ist und was nicht. Reinigungsarbeiten, übliche Gartenarbeiten, aber auch die Betreuung von Kindern (wenn nicht bereits als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht!) und Senioren gehören dazu. Umfangreiche Erd- oder Pflanzarbeiten, Schönheitsreparaturen in Haus und Garten oder Pflasterarbeiten jedoch gelten als Handwerkerleistungen. Diese sind aber - zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen - gesondert absetzbar. Wichtig ist: Absetzbar sind immer nur reine Arbeitskosten, nicht jedoch eventuelle Aufwendungen für Materialien. Der Steuerzahler hat eine Rechnung vorzuweisen, die nicht bar, sondern per Überweisung beglichen wurde. Gegebenenfalls ist die Zahlung auch durch Kontoauszug nachzuweisen.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de (http://www.lohi.de) .
Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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