Schon mehrfach stellte das Bundesarbeitsgericht dar, dass die unter Umständen sehr kurzen arbeitsrechtlichen Fristen unbedingt einzuhalten sind.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) soll in einer kürzlich ergangenen Entscheidung darauf hingewiesen haben, dass auch in einem Arbeitsverhältnis, welches langjährig geruht hat, Urlaubsansprüche entstehen können. Es bestehe aber die Gefahr, dass solche Ansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Eine ähnliche Auffassung soll nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertreten. Vor einiger Zeit soll der EuGH hinsichtlich seiner Rechtsprechung bezüglich dieser Thematik eine Änderung vorgenommen haben. In seinem Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) habe er sich der Ansicht des BAG angeschlossen. Etwaige Urlaubsansprüche sollen nun auch hier bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.
Die Ansicht des BAG hinsichtlich der kurzen Fristen im Arbeitsrecht ist mit Blick auf frühere Urteile in anderen Angelegenheiten des Arbeitsrechts nicht verwunderlich. Schon einige Male verdeutlichten die Richter, dass die kurzen Fristen dringend zu beachten sind. Beispielsweise in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist eine kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten. Bereits einige Klagen wies der BAG mit der Begründung des Fristablaufes ab, so beispielweise die Entscheidungen vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) 2012.
Ebenfalls innerhalb von zwei Monaten müssen Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn sie auf der Grundlage von Diskriminierung fußen, geltend gemacht werden. Die kurze Frist wird auch auf europäischer Ebene bestätigt.
Die Einhaltung von Fristen, besonders wenn sie kurz sind, kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen Probleme bereiten. Es ist ein unverzügliches Handeln erforderlich, wenn Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, die auf einer Verletzung der Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen beruhen. Auch bei Kündigungen müssen Fristen beachtet werden. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung in schriftlicher Form eingereicht werden.
Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft die rechtlichen Möglichkeiten und kann bestehende Ansprüche fristgerecht geltend machen.
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