Ein im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes ?Bearbeitungsentgelt? aus Anlass einer Darlehensgewährung kann unter Umständen unwirksam sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Bonn hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az.: 8 S 293/12) eine Bank zur Rückzahlung eines "Bearbeitungsentgeltes", dass anlässlich einer Darlehensgewährung gegenüber einem Verbraucher erhoben wurde, verurteilt. Eine Vertragsklausel, die einen vorformulierten Abschnitt enthalte, nach dem für die Kapitalüberlassung aufgrund des Abschlusses eines Verbraucherkreditvertrages ein "Bearbeitungsentgelt" geschuldet sei, könne wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein.
Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kläger über das Internet einen Online-Kreditvertrag abgeschlossen hatten. In der Vertragsmaske der Beklagten war ein vorgefertigter Abschnitt zu finden, in dem geregelt wurde, dass für die Überlassung des Kapitals ein "Bearbeitungsentgelt" zu zahlen sei.
Das LG soll in seiner Entscheidung ausgeführt haben, dass es für die Beurteilung, ob in der Klausel allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen werden könnten, unerheblich sei, dass sich der Betrag oder die Berechnungsweise des "Bearbeitungsentgeltes" nicht unmittelbar aus der Klausel ergebe. Dies soll bereits deshalb gelten, weil der Kunde auf das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt haben soll.
Eine solche Vereinbarung eines "Bearbeitungsentgeltes" für die Kapitalüberlassung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne dann unter Umständen ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank darstellen. Eine solche Klausel könne den Verbraucher unter Umständen unangemessen benachteiligen. Die Bearbeitung und Auszahlung eines Darlehensbetrages durch die Bank an den Kunden erfolge in der Regel im eigenen Interesse der Bank.
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