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Ordentliche Kündigung: Hinweis auf gesetzliche Fristen soll genügen

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Kann der Erklärungsempfänger unschwer erkennen, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll, genügt ein Hinweis in der Kündigung auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 20.06.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass in einer ordentlichen Kündigung der Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen dann genüge, wenn der Erklärungsempfänger unschwer erkennen könne, wann das Arbeitsverhältnis ende (Az.: 6 AZR 805/11).

Eine Kündigung müsse hinreichend bestimmt sein und unmissverständlich erklärt werden. Der Erklärungsempfänger müsse insbesondere erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis tatsächlich enden soll. In der Regel reiche dafür die Angabe des Kündigungstermins oder die Angabe der Kündigungsfrist. Allerdings soll nach dem BAG auch der bloße Hinweis auf die gesetzlichen Fristregelungen dann ausreichen, wenn die Erkennbarkeit des tatsächlichen Zeitpunktes des Endes des Arbeitsverhältnisses für den Erklärungsempfänger gewährleistet sei.

Eine Kündigungserklärung sollte von Rechtsanwälten auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Denn eine wirksame Kündigungserklärung erfordert das Bedenken zahlreicher Faktoren. So ist beispielsweise zwischen Kleinbetrieben und größeren Betrieben zu unterscheiden. Allein für die letztgenannten findet das Kündigungsschutzgesetz KSchG Anwendung. Ausschlaggebend ist, dass eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern überschritten wird, in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes liegt die Grenze bei mehr als zehn Arbeitnehmern. Ferner muss der betroffene Arbeitnehmer mindesten sechs Monate betriebszugehörig gewesen sein.

Bei einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln und sich umfassend von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn nachdem eine Kündigung erklärt wurde, stehen dem Arbeitnehmer nur kurze Fristen zur Verfügung, um eine etwaige Unwirksamkeit der Kündigung durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen. So muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen, bzw. innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.





Aber auch ein Arbeitgeber, der die Wirksamkeit einer Kündigung im Vorfeld, oder auch im Nachhinein überprüfen lassen möchte, sollte den Rechtsrat bei einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt suchen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Datum: 04.07.2013 - 11:30 Uhr
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