PresseKat - Verdacht der persönlichen Bereicherung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Verdacht der persönlichen Bereicherung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

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Der dringende Verdacht einer privaten Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das entschied kürzlich das Arbeitsgericht Hamburg.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 22.05.2013 (Az.: 26 BV 31/12) entschied das Arbeitsgericht Hamburg, dass der dringende Verdacht der privaten Nutzung von unternehmenszugehörigen Gutschriften eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. In dem zu entscheidenden Fall, hatte eine Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eingereicht. Diesen begründete sie damit, dass der Arbeitnehmer unter dem Verdacht gestanden habe, für einen privaten Einkauf eine zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellt Gutschrift verwendet zu haben. Der Versuch der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich zu kündigen, scheiterte wohl an der Verweigerung der notwendigen Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung.

Anscheinend dem Antrag entsprechend, soll das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung ersetzt haben. Dies soll das Gericht damit begründet haben, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Arbeitnehmer eine unternehmenszugehörige Gutschrift genutzt habe, um private Einkäufe davon zu bezahlen.

Als Grund für einen außerordentliche Kündigung sollen insbesondere nicht nur Verhalten im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten in Betracht kommen, sondern auch andere Verhaltensweisen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten und mit strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten vergleichbar einschneidend sind. Es komme vor allem auf den besonderen Vertrauensbruch zwischen den Parteien, der mit einer solchen Handlung einhergehe an, und nicht zwingend auf die Schadenshöhe.

Ein Arbeitgeber, könne eine Verdachtskündigung insbesondere dann aussprechen, wenn der Verdacht bestehe, dass Umstände, die eine Kündigung begründen würden, vorliegen könnten. Dies ist beispielsweise bei der Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers der Fall.





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Datum: 05.07.2013 - 11:20 Uhr
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