Ab August 2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kita. Wenn kein freier Platz mehr zur Verfügung gestellt werden kann, können Eltern eine private Kinderbetreuung in Anspruch nehmen und die Mehrkosten im Vergleich zum städtischen Platz gerichtlich geltend machen.
(firmenpresse) - Dies ist bereits einer Mutter aus Mainz gelungen. Diese bekam zunächst in der städtischen Kita keinen Platz für ihre zweijährige Tochter. Erst sechs Monate später konnte ihr ein freier Platz zur Verfügung gestellt werden. In der Zwischenzeit brachte sie ihre Tochter in einer privaten Betreuung unter. Weil es in Rheinland-Pfalz bereits seit längerer Zeit einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab zwei Jahren gab, verlangte sie die Kosten hierfür von der Stadt zurück. Das Verwaltungsgericht Mainz gab ihr Recht und verurteilte die Stadt Mainz zur Zahlung der Mehrkosten für die private Betreuung.
Falls weder ein städtischer noch ein privater Betreuungsplatz zur Verfügung steht und die Eltern deshalb ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen, so kann unter Umständen sogar der Verdienstausfall als Schadensersatz im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden.
Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.
Der Vorsitzende des KITA-Vereins, Prof. Dr. Volker Thieler rät betroffenen Eltern, etwaige Schadenersatzklagen bezüglich der nichtgewährten Kinderkrippenplätze gründlich vorzubereiten. Aus diesem Grunde wurde vom KITA-Verein eine Mustervereinbarung entworfen für Personen, die die Beaufsichtigung der Kinder übernehmen. Es wird hier die Möglichkeit gegeben, dass Großeltern oder Freunde die Betreuung übernehmen. Bei Gericht werden derartige Zahlungen als Schadensposition nur anerkannt, wenn entsprechende Vereinbarungen vorliegen. Der KITA-Verein hat eine Rechtsdokumentation erstellt, die diese Vereinbarung enthält.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass für Betroffene flexible Lösungen angeboten werden. Sollten sich Streitigkeiten verzögern, kommt auch eine private Betreuungslösung in Betracht. Hierzu bietet der Kita Verein Mustervereinbarungen für Angehörige, Großeltern Interessengemeinschaften etc. an, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Kosten für diese Betreuungslösung vor Gericht und den Finanzbehörden etc. Berücksichtigung finden.
Soweit sich Elterngemeinschaften etwa auf gemeinsame Fahrten zu privaten Kinderbetreuungseinrichtungen verabreden, muss auch bezüglich dieser Fahrten eine Regelung getroffen werden, die insbesondere die Haftung regelt.
Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita-Verein in den jeweiligen Gemeinden Musterklagen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita-Verein in Verbindung setzen.
Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch „Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz – Aufwendungsersatz“ geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Kita Verein
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten u. a. in den Schwerpunkten Familienrecht, Unterhaltsrecht und Betreuungsrecht tätig. Betroffene Eltern erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.