Wird eine Investition in einen Investmentfonds empfohlen, welcher in erheblichem Umfang in offene Fonds investiert, kann dies unter Umständen eine fehlerhafte Anlageberatung darstellen, bspw. bei eine
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Hamburg entschied mit Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 330 O 245/11), dass einem Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen können, wenn keine objektgerechte Beratung durch den Berater erfolgt sei und der Anleger im Rahmen der Empfehlung des betreffenden Investmentfonds nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass in offene Fonds investiert werde, welche die Rücknahme der Anteile ausgesetzt haben.
Es handele sich bei der Tatsache, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand um einen für die Wertentwicklung des Fonds relevanten Umstand, welcher auch für die Entscheidung des Anlegers bedeutsam sei. Es sei demnach eine Aufklärungspflicht des Beraters gegenüber dem Anleger dahingehend zu bejahen, dass dieser über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.
Oftmals ist schon das Anlageberatungsgespräch als erster Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch, da teilweise keine anleger- und objektgerechte Beratung erfolgt, zu welcher die Anlageberater jedoch verpflichtet sind. Dabei ist eine Anlageberatung objektgerecht, wenn der Berater den potenziellen Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert. Anlegergerecht ist sie, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.
Somit liegt häufig bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.
Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend durch einen Anwalt beraten lassen.
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