Arbeitgeber dürfen bei der Auswahl von Beschäftigten im Rahmen einer Versetzung keine unbillige Eingrenzung vornehmen. So ist die reine Beschränkung auf ehemals befristet Beschäftigte unzulässig.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Grundsätze billigen Ermessens müssen von Arbeitgebern auch bei dienstlichen Versetzung von Arbeitnehmern eingehalten werden. Dies entscheid das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 10 AZR 915/12). Die Klägerin war zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten angestellt. Nach der Entfristung zahlreicher Arbeitsverträge entschied die Arbeitgeberin einige der ehemals befristeten Arbeitnehmer, darunter auch die Klägerin, zu versetzen. In die Auswahl der in Frage kommenden Arbeitnehmer bezog die Beklagte aber lediglich die Arbeitnehmer ein, die vorher in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.
Dieses Vorgehen hielt die Klägerin für unzulässig und zog vor Gericht. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Richter verdeutlichten, dass bei der Auswahl der Arbeitnehmer eine Beschränkung auf die entfristeten Beschäftigten unbillig sei und dies nicht den Grundsätzen billigen Ermessens entspreche. Eine Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen sei auf Grundlage des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages grundsätzlich möglich, hierbei müsse aber eine Abwägung zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Beklagte habe jedoch nur einen kleinen Kreis der Arbeitnehmer für die Versetzung in Betracht gezogen und somit keine zulässige Auswahlentscheidung getroffen. Somit sei die Versetzung der Klägerin unwirksam. Auch die Begründung der Beklagten, dass die Auswahl dem Betriebsfrieden gedient habe, lasse kein anderes Urteil zu.
Fühlen sich Arbeitnehmer durch das Vorgehen ihres Arbeitgebers benachteiligt und lässt sich eine Versetzung mit den persönlichen Lebensumständen nicht vereinbaren, sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über Kündigungen, Versetzungen und Tarifänderungen zahlreiche Vorschriften beachten. Gerade deshalb sollten Erklärungen des Arbeitgebers nicht einfach so hingenommen werden, sondern von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.
Die kurzen Fristen im Arbeitsrecht machen ein unverzügliches Handeln der beteiligten Parteien zwingend notwendig. Es ist ratsam sich schnell rechtlichen Beistand einzuholen, der umfassend berät und die bestehenden Ansprüche geltend macht.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln