Wird privatrechtlich die Geheimhaltung steuerlicher Daten vereinbart, steht dies einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung dennoch nicht entgegen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 16.05.2013 (Az.: II R 15/12), dass eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht entgegenstehe.
Vorliegend verlangte das Finanzamt zu erfahren, welche Nutzer einer Internetplattform Verkaufserlöse über 17.500 Euro pro Jahr über diese Internetplattform erzielt hatten, denn ab diesem Betrag wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Der Betreiber dieser Plattform sei in Luxemburg ansässig und das Ersuchen daher an die Schwestergesellschaft in Deutschland gerichtet worden. Das Finanzamt verlangte wohl die Namen, Adressen, Bankverbindungen und eine detaillierte Auflistung aller getätigten Verkäufe.
Die deutsche Schwesterngesellschaft hatte die Plattform wohl zunächst selbst betrieben, dann aber an die luxemburgische Gesellschaft den Betrieb übertragen und sich im Rahmen dessen dazu verpflichtet, Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und keine der verarbeiteten Daten an Dritte weiterzugeben.
Dementsprechend argumentierte die deutsche Schwesternfirma in ihrer Klage. Sie führte vor dem Finanzgericht aus, sie sei nicht dazu berechtigt, dem Finanzamt die verlangten Informationen zu beschaffen, da ihr einerseits eine solche Befugnis nicht zukomme und sie andererseits auch keinen Zugriff hätte, da die Daten auf Servern im Ausland gespeichert seien. Außerdem wäre es ihr auch nicht möglich, die luxemburgische Firma zur Zustimmung zu bringen. Das Finanzgericht gab der Klage wohl statt und das Auskunftsersuchen wurde wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgehoben.
Der BFH hob das Urteil scheinbar auf und hatte die Sache zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, es seien vom Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, welche eine Unmöglichkeit der Klägerin zur Auskunftserteilung begründeten, denn der Auslandsstandort des Servers stehe einer Zugriffsmöglichkeit nicht entgegen, sodass keine Bindung in tatsächlicher Hinsicht seitens des BFH bestehe.
Der BFH führte aus, eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht könnte dem Auskunftsbegehren, welches hier öffentlich-rechtlicher Natur ist, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sodass dementsprechend nun zu prüfen sei, ob es der Klägerin tatsächlich unmöglich ist, auf den Server und damit auf die Daten zuzugreifen.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.
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