PresseKat - BGH: Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung im Kaufrecht

BGH: Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung im Kaufrecht

ID: 915023

Kauft ein Unternehmer eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer, so kann er zwar die Lieferung einer mangelfreien Sache, jedoch nicht die Erstattung etwaiger Zusatzkosten verlangen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) fest, dass das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil vom 16.11.2011 (Az.: C-65/09. C-87/09) nicht auf alle Fälle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sei. Nicht erstattungsfähige Zusatzkosten sind beispielsweise Ein- und Ausbaukosten.

Im Rahmen des Urteils des EuGH ging es darum, dass ein Verbraucher im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmer von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelbehafteten Sache sowohl der Ausbau der mangelhaften Sache und der erneute Einbau der mangelfreien Sache durchgeführt wird. Dem Unternehmer steht es frei, den Aus- und Wiedereinbau nicht durchzuführen. Dann muss er jedoch die dafür anfallenden Kosten tragen.

Der BGH führte aus, dies gelte nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern, sondern nur zwischen Verbraucher und Unternehmer. Außerdem sei es auch nicht möglich, diese Regelungen im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung BGB auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen, was allerdings der Entscheidung des EuGH auch nicht entgegenstehe.

Generell sollte ein Käufer beim Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig zu werden, da es (anders als im Werkvertragsrecht) nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme gibt. Im Kaufrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer, welchem die Möglichkeit zustehen soll, bestehende Mängel, unter Umständen auch kostengünstiger, zunächst selbst zu beheben.

Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.





http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Beamtenrecht: psychische Erkrankungen als Eignungsmangel Werbung mit Kundenbewertungen unter Umständen irreführend
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 24.07.2013 - 12:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 915023
Anzahl Zeichen: 2511

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH: Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung im Kaufrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP